164 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Aufgaben in ein besonderes Pflichtverhältnis zum Staat und damit in
ein besonderes Angliederungsverhältnis zu seinen Organisationen ge-
setzt sind.
Auch für die Selbstverwaltungskörper liefse sich eine
begriffsscharfe Scheidung zwischen öffentlichem und Privatrecht durch-
führen. Zu diesem Behufe blieben selbstverständlich die Rechtsver-
hältnisse, welche sich unmittelbar zwischen dem Staate und diesen
korporativen Verbänden durch die specifische Natur der Selbstver-
waltung bildeten, dem öffentlichen Rechte unterstellt. Allein die
inneren Verhältnisse, welche sich bei der Durchführung der Gemeinde-
zwecke unter den Organen und den Mitgliedern der Korporationen
ergäben, die Rechte und Pflichten, die aus der Organisation und den
Herrschaftsrechten der ersteren sowie aus den Teilnahmerechten der
letzteren entstünden, die Beziehungen zu Dritten, die nicht durch
Pflichten gegenüber dem Staate bedingt wären, sie würden unter
keinem anderen Gesichtspunkte betrachtet und nach den nämlichen
Rechtsregeln beurteilt, welche auch für die anderen korporativen Ver-
bände grundsätzlich malsgebend sind.
Allein der Staat hat in seiner modernen Entwickelung ein solches
System für die durch das positive Recht näher bezeichneten Selbst-
verwaltungskörper, insbesondere für die absoluten Zwangsverbände und
hier wieder vorzugsweise für die Gemeinden nicht adoptiert. Viel-
mehr hat das positive Recht die Geltung derselben Rechtsgrundsätze,
welche die Verhältnisse der Staatsorgane und der Unterthanen regeln,
auch für die Verhältnisse der Organe jener Körperschaften und ihrer
Mitglieder ausgesprochen. Das findet seinen wesentlichen. Ausdruck
in der Anwendung einer mit der staatlichen gleichartigen und vom
Staate selbst gehandhabten Disciplin über die Organe dieser Selbst-
verwaltungskörper auch in ihren inneren Funktionen, in den mit den
staatlichen gleichartigen Zwangsmitteln gegen die widerspenstigen An-
gehörigen, endlich in der Organisation der Rechtspflege bei inneren
Streitigkeiten der Organe und der Mitglieder über ihre gegenseitigen
Rechte und Pflichten. Und zwar das letztere dergestalt, dals die
nämlichen Grundsätze, welche über die Verteilung des Rechtsweges
und des Verwaltungsweges bei öffentlichen Streitigkeiten entscheiden,
auch für diese korporativen Verbände Geltung haben.
Hierdurch geschieht es, dafs das öffentliche Recht auch auf solche
Verhältnisse seine Geltung erstreckt und begrifflich erweitert wird,
in denen nicht der Staat, sondern von ihm verschiedene korporative
Verbände das Subjekt der Rechte und Pflichten sind — vorbehaltlich
auch hier der nur fiskalischen Rechtsverhältnise.. Und dement-