$ 25. Öffentliches Recht und Privatrecht. 165
sprechend verengt sich der Begriff des Privatrechtes. Dasselbe be-
herrscht nur diejenigen vom Staate verschiedenen korporativen Ver-
bände, für welche dies nach näherer Begrenzung des positiven Rechtes
vorbehalten ist, mögen sie im übrigen den öffentlich regulierten Ver-
bänden oder dem freien Vereinswesen angehören. Für sie greift das
öffentliche Recht begriffsmäßig nur da Platz, wo der Staat in Be-
ziehung zu ihnen Subjekt von — nicht nur fiskalischen — Rechten
und Pflichten ist.
3. Eine weitere Verengerung empfängt der Begriff des Privat-
rechtes durch das Kirchenrecht. Zweifellos bildet das Kirchen-
recht, insofern es die Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche
zum Gegenstande hat, nichts anderes als einen Bestandteil des öffent-
lichen Rechtes. Aber eben so zweifellos ist es, dafs derjenige Teil
des Kirchenrechtes, der die inneren Verhältnisse des kirchlichen Organe
und der Gläubigen oder ihre äufseren Beziehungen zu Dritten regelt,
an sich dem Privatrecht anheimfällt, wie die entsprechenden Verhält-
nisse jedes anderen korporativen Verbandes. Es ist die eingreifende
Bedeutung für die menschliche Entwickelung, es ist vom rechtlichen
Standpunkte aus die Zuerkennung einer erweiterten Autonomie und
Jurisdiktion, welche gewisse historisch individualisierte Religionsgemein-
schaften, die Kirchen im eminenten Sinne, von allen anderen korpo-
rativen Verbänden mächtig und eigenartig abhebt. Sie haben dazu
geführt, das Kirchenrecht, soweit es nicht öffentliches Recht darstellt
und soweit nicht auch hier die Analogie der fiskalischen Verhältnisse
zutrifft, als eine besondere Rechtsordnung hinzustellen, verschieden
von dem Privatrecht der übrigen korporativen Verbände wie von dem
öffentlichen Rechte des Staates und seiner Selbstverwaltungskörper.
IV. Alle Versuche, über die getroffenen Bestimmungen hinaus
noch weitere Kriterien für die Unterscheidung zwischen öffentlichem
und Privatrechte zu gewinnen, sind vergebliche, mag man hierzu die
Rechtsnorm und die rechtswirkenden Thatsachen oder die Eigenschaft
der Verzichtbarkeit der subjektiven Rechte oder endlich die Zulässig-:
keit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges verwerten wollen.
1. Versteht man unter Rechtstiteln die Thatbestände, an
welche eine objektive Rechtsnorm die Entstehung, Veränderung oder
Beendigung von Rechten und Pflichten knüpft, so kann man in zwei-
facher Weise ihre allgemeinen Kategorieen bilden. Entweder man
reflektiert auf die objektive Rechtsnorm, durch welche einem 'That-
bestand rechtliche Wirkung beigelegt wird; dann unterscheidet man
die Rechtstitel, je nachdem sie auf allgemeinem oder speciellem Ge-
setze oder auf Sondergesetzen (Privileg) oder auf den entsprechenden