Einleitung. $ 1. 7
der Bund, der damit den Unterthanen der Einzelstaaten als
solchen unmittelbar Berechtigungen und entsprechenden Rechtsschutz
gewährte. Vielmehr blieben sie ausschlielslich Verpflichtungen, welche
den Einzelstaaten als solchen oblagen;, diese kamen überein,
ihren Unterthanen gewisse Rechte zuzusichern!”. Daher denn auch
regelmälsig — nur die Beschwerde wegen Justizverweigerung und der
Rekurs der ehemals Reichsunmittelbaren überschritt diese Linie!? —
den beteiligten Unterthanen nicht irgend ein Rechtsmittel als pro-
zessualischen Parteien, sondern nur eine „Anzeige“ '* bei der Bundes-
versammlung zustand, daher auch alle darauf hin ergehenden Ent-
scheidungen nicht den Beschwerten unmittelbar Rechte zusprachen,
sondern nur die Staaten verpflichteten, ihnen diese Rechte ihrerseits
zuzusprechen.
Und noch weiter ab lagen jene Angelegenheiten: „die bürger-
liche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens“!®, „Preis-
freiheit und Sicherstellung der Schriftsteller und Verleger gegen Nach-
druck“ !°, Handel, Verkehr und Schiffahrt!”, „gemeinnützige An-
ordnungen“ !®, welche der „Beratung der Bundesversammlung vor-
behalten“ wurden. Sie ermächtigten die Bundesversammlung nur nach
den ausdrücklichen Bestimmungen der W.S.A. aa. 64. 65, „die Mittel
zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu- ziehen und ihr
anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforder-
liche freiwillige Vereinbarung unter den sämtlichen Bundes-
gliedern zu bewirken“ '°., ,
So blieb die Grundstruktur des Bundes von den vereinzelten und
mittelbaren Rückwirkungen auf die Rechte und Pflichten der Unter-
thanen vollkommen unberührt. Er hatte ausschliefslich und allein zu
seinen berechtigten und verpflichteten Teilhabern die einzelnen
Staaten; nur diese waren Mitglieder seines korporativen Verbandes.
Dieser Rechtslage entsprang es in Folgerichtigkeit, dals dem
Bunde auch für die Erfüllung seiner eigensten Aufgaben nirgends
12 B.A. a. 18, Eingang.
13 W.S.A. aa. 29. 30 und Bundesbeschlufs vom 15. September 1842.
14 W.S.A. a. 58. 15 B.A. a. 16. 18 B.A. a. 18.
1 B.A. a. 19. 18 B.A. a. 6.
19 Lediglich Ausfluls besonderer vertragsmäfsiger Beliebungen waren
auch die Vermittelungen und kompromissarischen Entscheidungen von Streitig-
keiten, wenn die Bundesversammlung auf übereinstimmenden Antrag von
Regierung und Ständen die Garantie einer Verfassung übernommen hatte oder
wenn unter derselben ‘Voraussetzung eine einzelne Verfassungsstreitigkeit
auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30. Oktober 1834 über das Bundes-
schiedsgericht an sie gebracht wurde — was thatsächlich niemals geschah.