186 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
und seine Durchführung in Strafprozefs und Strafvollziehung. Die
Grenzen der Privatrechtspflege sind damit überschritten.
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Die Verwaltung des subjektiven Privatrechtes.
Mit der Gesetzgebung und dem civilprozessualischen Schutz sind
die Aufgaben des Staates im Interesse des Privatrechtes nicht er-
schöpft. Es bleibt an letzter Stelle eine staatliche Thätigkeit, welche
von höchster Bedeutung für die friedliche, anstandslose Abwickelung
des privaten Gesellschaftslebens ist und die alltäglichsten wie die wich-
tigsten Akte desselben durchdringt und begleitet. Man kann sie als
die Verwaltung des Privatrechtsverkehres oder des sub-
jektiven Privatrechtes bezeichnen!.
Vom legislativen Standpunkte aus zielt dieser Zweig der Privat-
rechtspflege überall auf die Technik, auf die Praktikabilität des Rechtes.
Indem das objektive Recht die Mitwirkung des Staates bei dem Privat-
rechtsverkehr anordnet, sei es als notwendige Bedingung gewisser
rechtlicher Wirkungen, sei es nach dem freien Ermessen der Inter-
essenten, ist es nicht seine Absicht, den Inhalt des Privatrechtes
näher zu bestimmen. Vielmehr handelt es sich immer nur darum,
dem inhaltlich bestimmten Rechtsverhältnisse einen äulseren formellen
Ausdruck zu geben, der den Bedürfnissen des Verkehres angemessen
ist, oder demselben den praktischen Erfolg zu erleichtern und zu
sichern, in dessen Absicht es begründet ist.
Vom rechtlichen Standpunkte aus sind es zwei Momente, welche
das Wesen der Verwaltung des subjektiven Privatrechtes ausmachen:
einmal ein durch den Staat oder ein unter seiner Autorität vollzogener
Akt, dessen Vornahme nach Recht und Pflicht dem öffentlichen Rechte
angehört; sodann aber die lediglich innerhalb des Privatrechtes sich
erschöpfende Wirkung desselben, welche nur die Gestaltung und Be-
festigung der subjektiven Rechte und Pflichten der an dem konkreten
Verhältnis beteiligten Privaten untereinander betrifft.
Gerade dieses letztere Moment ist es, welches ähnliche Erschei-
nungen von den hier betrachteten abgrenzt und ausscheidet.
Es scheiden zunächst aus die Dispensationen, z. B. von Ehe-
hindernissen, von Beschränkungen der toten Hand, und ausnahms-
weise Rechtsverleihungen, Privilegien, wie die Legitimation
1 Vgl. insbesondere Wach, Civilprozefsrecht I $ 6: „Die Handlungen
der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit“,