Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 I. Buch. Die Grundlagen des: deutschen Staates. 
eigene Macht- und Rechtsmittel zu Gebote standen. Er war aus- 
schliefslich und allein in seinen Anordnungen, in seinen Finanzen, 
seinem Militärwesen, seinen richterlichen Funktionen, ja selbst dann, 
wenn es sich um die Exekution gegen bundesbrüchige Mitglieder han- 
delte,; darauf angewiesen, durch und mittels der Einzelstaaten 
die entsprechenden Einwirkungen auszuüben. Sie allein konnten kraft 
ihrer Gesetzgebungs-, Verordnungs- und Verfügungsrechte seinen Be- 
schlüssen die durch ihren Inhalt geforderten Wirkungen gegen Be- 
hörden und Unterthanen verschaffen, auf ihren Matrikularbeiträgen, 
auf ihren Kontingenten, auf ihren Exekutionsmitteln, auf ihren 
richterlichen Organisationen, die sie dem Bunde zur Verfügung stellten, 
beruhte jede Äufserung seiner Macht. 
Vor allen Dingen der Bund hatte die Suveränetät der 
Einzelstaaten zur Voraussetzung. Damit traf seine Wirksamkeit 
genau auf die nämlichen Schranken, welche jeden privaten — hier 
den völkerrechtlichen — korporativen Verband treffen. Was in dem 
Gründungsvertrag nicht als seine Aufgabe anerkannt, was hier nicht 
an organischen Einrichtungen als seine Verfassung festgestellt, was hier 
nicht in seinen Beschlufsformen als Rechtsverbindlichkeit erzeugend 
vorgesehen worden ist — das alles liegt aulserhalb der Rechtssphäre 
des Verbandes. Hier sind die Beteiligten nicht Mitglieder, sondern sie 
stehen als singuli dem korporativen Verbande gegenüber. Hier über- 
all können ihnen Pflichten wie Rechte nur durch freie Beliebungen 
in den Formen des Vertrages entstehen. Es waren daher wiederum nur 
strenge Folgerichtigkeiten, welche die B.A. a. 7 al.3 und die. W.S.A. 
aa. 13 bis 15 entwickeln, wenn sie feststellten, dafs alsdann, wenn es 
sich um Annahme oder Abänderung von „Grundgesetzen“, um die 
Aufnahme neuer Mitglieder, um organische Einrichtungen, um „ge- 
meinnützige Anordnungen“, um „Religionsangelegenheiten“ und ganz 
im allgemeinen um solche Fälle handelt, „wo die Bundesglieder nicht 
in ihrer vertragsmälsigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige 
und unabhängige Staaten erscheinen“, jeder Majoritätsbeschluls aus- 
geschlossen ist. Hier überall konnte nur der Vertrag der Staaten, 
gleichgültig, ob er in besonderen Verhandlungen oder in der Form der 
Einstimmigkeit des Plenums der Bundesversammlung abgeschlossen 
wurde, irgend welche rechtliche Wirksamkeit entfalten. 
I. In der Natur des Deutschen Bundes war es begründet, dals 
er dem deutschen Volke schlechterdings nichts leisten konnte, was 
eben nur ein Staatswesen zu gewähren vermag. Sein Schicksal wollte 
es, dafs er nicht einmal das 'entwickelte, was an ihm entwicklungs- 
fähig war. Vielmehr liefs er sich — zu diesem Zwecke willig, selbst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.