Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 29. Die Verwaltung des subjektiven Privatrechtes. 189 
den es angeht, welche die Entstehung des Rechtes selbst oder doch 
seine dingliche Wirksamkeit durch den öffentlichen Akt bedingt sein 
lassen*. Zu einem anderen Teile ist es die einschneidende, wesent- 
liche Lebensinteressen berührende Bedeutung des Rechtsgeschäftes für 
die unmittelbar und mittelbar Beteiligten, welche die Rechtsgültigkeit 
desselben an die Mitwirkung der öffentlichen Autorität bindet. Sie 
soll für allseitige Überlegung, für die juristisch-technische Präcisierung 
und vielfach auch, in einer bevormundenden Tendenz, gegen mögliche 
Beeinträchtigung gewisser Privatinteressen Bürgschaft leisten. 
b. Für die zeugnismälsige Feststellung von Rechts- 
geschäften oder von rechtlich relevanten Thatsachen ® trägt der Staat 
in umfassender Weise durch autoritative Beurkundung Sorge. »ie ist 
vielfach mehr als Zeugnis, nämlich überdies Gewährung von Rat und 
Beistand für technisch-juristische Formulierung der beabsichtigten 
Rechtsgeschäfte. Aber auch wo ihre Bedeutung sich auf die eines 
Zeugnisses beschränkt, ist sie niemals blofs eine prozessualische, welche 
im möglichen Rechtsstreite Vorteile des Beweises und des Verfahrens 
sichern soll. Vielmehr hat die Beurkundung immer auch die Absicht, 
die leichte und sichere, streit- und anstandslose Abwickelung der 
Rechtsverhältnisse durch die Erkennbarkeit und Klarheit des Inhaltes 
+ Hierhin gehören die Dinglichkeitsrechte an Immobilien, die durch Auf- 
lassung und Eintragung in das Grundbuch bedingt sind, hierhin die Aus- 
schliefslichkeitsrechte des Erfindungs-, Marken-, Muster- und Modellschutzes, 
welche nur durch Patentverleihung des Patentamtes, durch Eintragung in das 
Zeichen- und Musterregister des Gerichtes entstehen, hierhin auch die juris- 
tische Persönlichkeit, die durch Eintragung in das Handels- oder Gesellschafts- 
register oder durch besondere Verleihungsakte begründet wird — denn letztere 
fallen überall da der Verwaltung des subjektiven Privatrechtes anheim, wo 
die Erwirkung der juristischen Persönlichkeit unter dem Zutreffen der gesetz- 
lichen Voraussetzungen als festes, subjektives Recht anerkannt ist. 
5 Hierhin gehört die Eheschliefsung vor dem Standesamt, die gerichtliche 
Errichtung von Testamenten, Erbverträgen, Familienstiftungen, Fideikommissen, 
Schenkungsverträgen, von Verträgen über letztwillig hinterlassene Alimente 
und über eheliche Güterverhältnisse, hierhin die gerichtliche Form gewisser 
Rechtsgeschäfte der Blinden, Taubstummen, Analphabeten, hierhin die gericht- 
liche oder notarielle Feststellung des Gesellschaftsvertrages auf Aktien (H.G.B. 
175. 180 ff. 206 a. 209. 214), hierhin auch die gerichtliche Begründung gewisser 
Familienverhältnisse: Annahme an Kindes Statt, Entlassung aus väterlicher 
Gewalt, Einkindschaft, — selbstverständlich nach näherer Mafsgabe der Parti- 
kularrechte oder des einschlagenden Reichsrechtes. 
6 Z. B. der Identität der Person, der Echtheit einer Unterschrift, des 
Bestehens und Umfanges eines Schadens, der Vornahme oder Verweigerung 
einer Erklärung oder Handlung, des Befundes einer Vermögensaufnahme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.