$ 29. Die Verwaltung des subjektiven Privatrechtes. 189
den es angeht, welche die Entstehung des Rechtes selbst oder doch
seine dingliche Wirksamkeit durch den öffentlichen Akt bedingt sein
lassen*. Zu einem anderen Teile ist es die einschneidende, wesent-
liche Lebensinteressen berührende Bedeutung des Rechtsgeschäftes für
die unmittelbar und mittelbar Beteiligten, welche die Rechtsgültigkeit
desselben an die Mitwirkung der öffentlichen Autorität bindet. Sie
soll für allseitige Überlegung, für die juristisch-technische Präcisierung
und vielfach auch, in einer bevormundenden Tendenz, gegen mögliche
Beeinträchtigung gewisser Privatinteressen Bürgschaft leisten.
b. Für die zeugnismälsige Feststellung von Rechts-
geschäften oder von rechtlich relevanten Thatsachen ® trägt der Staat
in umfassender Weise durch autoritative Beurkundung Sorge. »ie ist
vielfach mehr als Zeugnis, nämlich überdies Gewährung von Rat und
Beistand für technisch-juristische Formulierung der beabsichtigten
Rechtsgeschäfte. Aber auch wo ihre Bedeutung sich auf die eines
Zeugnisses beschränkt, ist sie niemals blofs eine prozessualische, welche
im möglichen Rechtsstreite Vorteile des Beweises und des Verfahrens
sichern soll. Vielmehr hat die Beurkundung immer auch die Absicht,
die leichte und sichere, streit- und anstandslose Abwickelung der
Rechtsverhältnisse durch die Erkennbarkeit und Klarheit des Inhaltes
+ Hierhin gehören die Dinglichkeitsrechte an Immobilien, die durch Auf-
lassung und Eintragung in das Grundbuch bedingt sind, hierhin die Aus-
schliefslichkeitsrechte des Erfindungs-, Marken-, Muster- und Modellschutzes,
welche nur durch Patentverleihung des Patentamtes, durch Eintragung in das
Zeichen- und Musterregister des Gerichtes entstehen, hierhin auch die juris-
tische Persönlichkeit, die durch Eintragung in das Handels- oder Gesellschafts-
register oder durch besondere Verleihungsakte begründet wird — denn letztere
fallen überall da der Verwaltung des subjektiven Privatrechtes anheim, wo
die Erwirkung der juristischen Persönlichkeit unter dem Zutreffen der gesetz-
lichen Voraussetzungen als festes, subjektives Recht anerkannt ist.
5 Hierhin gehört die Eheschliefsung vor dem Standesamt, die gerichtliche
Errichtung von Testamenten, Erbverträgen, Familienstiftungen, Fideikommissen,
Schenkungsverträgen, von Verträgen über letztwillig hinterlassene Alimente
und über eheliche Güterverhältnisse, hierhin die gerichtliche Form gewisser
Rechtsgeschäfte der Blinden, Taubstummen, Analphabeten, hierhin die gericht-
liche oder notarielle Feststellung des Gesellschaftsvertrages auf Aktien (H.G.B.
175. 180 ff. 206 a. 209. 214), hierhin auch die gerichtliche Begründung gewisser
Familienverhältnisse: Annahme an Kindes Statt, Entlassung aus väterlicher
Gewalt, Einkindschaft, — selbstverständlich nach näherer Mafsgabe der Parti-
kularrechte oder des einschlagenden Reichsrechtes.
6 Z. B. der Identität der Person, der Echtheit einer Unterschrift, des
Bestehens und Umfanges eines Schadens, der Vornahme oder Verweigerung
einer Erklärung oder Handlung, des Befundes einer Vermögensaufnahme.