192 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Gerichtsbarkeit abgeleitet. Neben ihnen stehen alsdann besondere mit
öffentlicher Autorität ausgerüstete Personen, insbesondere die Notare,
welche unter der Aufsicht und Diseiplin des Staates, aber in selbstän-
digem Geschäftsbetrieb mit den Gerichten in der Vornahme solcher
Amtshandlungen konkurrieren, wenn auch deren einzelne den letzteren
ausschliefslich vorbehalten sind.
Allerdings sind dies nur die Haupterscheinungen. In einer
Reihe von Fällen sind es auch nichtrichterliche Behörden, welchen die
Kompetenz der Verwaltung des subjektiven Privatrechtes zusteht. So
die Patentbehörden, so die Standesämter. Aber auch ihnen gegenüber
macht sich die besondere Natur dieser ihrer Funktionen dadurch gel-
tend, dals dieselben entweder unter die Kontrolle ‘der Gerichte ge-
stellt sind — wie die Standesämter — oder dals sie selbst durch
die Art der Personalbestellung und des Verfahrens im Sinne der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit — wie das Patentamt — besondere Bürg-
schaft für den gesicherten Schutz der Privatinteressen gegenüber
willkürlicher und unsachlicher Behandlung gewähren.
III, Kapitel.
Die Staatenverbindung.
& 30.
Staatenbund und Bundesstaat!.
Die Staatenverbindungen, welche über die durch das
Völkerrecht gestiftete allgemeine Rechtsordnung und über die auf ein-
seitige Gewährungen oder den Austausch irgend welcher Leistungen
gerichteten völkerrechtlichen Rechtsgeschäfte hinausliegen, stellen sich
entweder als das Herrschaftsverhältnis eines Staates über andere
dar, wie die Lehensherrlichkeit und das Protektorat, oder sie
sind durch einen gemeinschaftlichen Thatbestand begründete Kom-
munionen, wie insbesondere die durch die Gemeinschaft des Staats-
oberhauptes gestifteten Unionen?, oder sie richten sich auf ein plan-
1 Die Dogmengeschichte bei S. Brie, Der Bundesstaat. 1. Abt. Ge-
schichte der Lehre vom Bundesstaat. 1874. Derselbe in Grünhuts Zeitschr.
f. d. Privat- und öffentliche Recht XI 85fl. Preu/[s, Gemeinde, Staat, Reich
(1889) S. 11ff. v. Holtzendorff, Handk. d. Völkerrechtes IH 122 ff.
2 Nicht die societas sondern die communio ist ihre privatrechtliche
Analogie.