Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

192 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
Gerichtsbarkeit abgeleitet. Neben ihnen stehen alsdann besondere mit 
öffentlicher Autorität ausgerüstete Personen, insbesondere die Notare, 
welche unter der Aufsicht und Diseiplin des Staates, aber in selbstän- 
digem Geschäftsbetrieb mit den Gerichten in der Vornahme solcher 
Amtshandlungen konkurrieren, wenn auch deren einzelne den letzteren 
ausschliefslich vorbehalten sind. 
Allerdings sind dies nur die Haupterscheinungen. In einer 
Reihe von Fällen sind es auch nichtrichterliche Behörden, welchen die 
Kompetenz der Verwaltung des subjektiven Privatrechtes zusteht. So 
die Patentbehörden, so die Standesämter. Aber auch ihnen gegenüber 
macht sich die besondere Natur dieser ihrer Funktionen dadurch gel- 
tend, dals dieselben entweder unter die Kontrolle ‘der Gerichte ge- 
stellt sind — wie die Standesämter — oder dals sie selbst durch 
die Art der Personalbestellung und des Verfahrens im Sinne der Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit — wie das Patentamt — besondere Bürg- 
schaft für den gesicherten Schutz der Privatinteressen gegenüber 
willkürlicher und unsachlicher Behandlung gewähren. 
III, Kapitel. 
Die Staatenverbindung. 
& 30. 
Staatenbund und Bundesstaat!. 
Die Staatenverbindungen, welche über die durch das 
Völkerrecht gestiftete allgemeine Rechtsordnung und über die auf ein- 
seitige Gewährungen oder den Austausch irgend welcher Leistungen 
gerichteten völkerrechtlichen Rechtsgeschäfte hinausliegen, stellen sich 
entweder als das Herrschaftsverhältnis eines Staates über andere 
dar, wie die Lehensherrlichkeit und das Protektorat, oder sie 
sind durch einen gemeinschaftlichen Thatbestand begründete Kom- 
munionen, wie insbesondere die durch die Gemeinschaft des Staats- 
oberhauptes gestifteten Unionen?, oder sie richten sich auf ein plan- 
  
1 Die Dogmengeschichte bei S. Brie, Der Bundesstaat. 1. Abt. Ge- 
schichte der Lehre vom Bundesstaat. 1874. Derselbe in Grünhuts Zeitschr. 
f. d. Privat- und öffentliche Recht XI 85fl. Preu/[s, Gemeinde, Staat, Reich 
(1889) S. 11ff. v. Holtzendorff, Handk. d. Völkerrechtes IH 122 ff. 
2 Nicht die societas sondern die communio ist ihre privatrechtliche 
Analogie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.