Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 30. Staatenbund und Bundesstaat. 193 
mälsiges Zusammenwirken behufs Erreichung eines gemeinschaftlichen 
Zweckes. 
Diese letztere Art der Staatenverbindungen befalst wiederum zwei 
wesentlich verschiedene Gruppen. Zu einem Teile sind es Gesell- 
schaftsverhältnisse, ma«e hierbei nur ein vertragsmälsiges In- 
einandergreifen getrennter Thätigkeiten stattfinden, die sogenannten 
unorganisierten Staatenassociationen, oder mag das planmälsige Zu- 
sammenwirken durch gemeinschaftliche Einrichtungen verstärkt werden, 
die sogenannten Staatenvereine „mit Kollektivorganen“. Zu einem 
anderen Teile sind es diejenigen Verbindungsweisen, die als Staaten- 
bund und Bundesstaat bezeichnet werden. 
I. Als am 5. November 1816 der österreichische präsidierende 
Gesandte die erste Sitzung der deutschen Bundesversammlung er- 
öffnete, sagte er: 
„Deutschland war im Laufe der Zeit weder berufen, die Form 
einer Einherrschaft oder auch nur eines wahren Bundesstaates 
zu gewähren, ebensowenig aber entsprach es dem Bedürfnisse der 
allwaltenden Stimme der Zeit, ein blolses politisches Schutz- und 
Trutzbündnis zu schaffen, sondern in der Zeitgeschichte ist Deutsch- 
land dazu berufen, einen zugleich die Nationalität sichernden 
Staatenbund zu bilden.“ 
Damit wurde ein Sprachgebrauch, der bisher nur undeutlich und 
schwankend geblieben war, fixiert, der mit „Staatenbund“ und „Bundes- 
staat“ typische Begriffe von wesentlicher Verschiedenheit verbindet. 
Für die nähere Definition dieses Gegensatzes hat historisch und 
wissenschaftlich der „Staatenbund“ den Ausgangspunkt gebildet. 
Im Abstand von ihm ist der „Bundesstaat“ bestimmt worden. Wurde 
aber der deutsche Bund dem Typus des Staatenbundes beigezählt, so 
ist es kaum jemals in Zweifel gestellt worden, dals unter der modernen 
Staatsentwickelung demselben Begriffe die früheren Staatenverbindungen 
Nordamerikas und der Schweiz zu unterstellen waren. 
1. Die „Artikelder Konföderation und ewigen Union“, 
welche am 9. Juli 1778 der Kongrels von Philadelphia namens der 
13 Staaten, die am 4. Juli 1776 gemeinschaftlich ihre Unabhängigkeit 
von England erklärt hatten, ratifizierte, waren durchaus dem nächsten 
praktischen Bedürfnisse entsprungen und mulsten sich demselben in 
ihrer Handhabung anschmiegen. Aber trotzdem weisen sie in ihren 
Bestimmungen über die Kompetenz und Struktur der Konföderation 
eine wesentliche Übereinstimmung mit den Grundverhältnissen des 
deutschen Bundes auf. 
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 13
	        
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