196 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Rekonstruktion der Union. Sie ist erfolet in der Konstitution
der Vereinigten Staaten von Amerika, welche die Kon-
vention von Philadelphia am 17. September 1787 beschlofßs uud die
alsdann die Ratifikation der 13 damaligen Staaten fand.
In voller Zielbewulstheit, in sicherer Berechnung und selbst in
klarer theoretischer Durchdenkung haben die Gründer der Verfassung
das Wesen der neuen Verbindung und ihren grundsätzlichen Gegen-
satz zu der bisherigen festgestellt. Sie haben beides nicht gesucht
und gefunden in dem Umfang der gegenständlichen Kompetenzen
— (diese wurden nur in einem wesentlichen Punkte erweitert —, son-
dern vielmehr in der Art der Organisation des Bundes und in dem
Maise und der Wirkungsweise seiner Gewalten. Sie gaben der For-
derung rechtliche Gestalt:
die Union soll organisiert sein, wie ein Staat in eigenen
gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden und damit
in einem eigenen Staatsbürgertum ;
die Union soll wirksam sein, wie ein Staat unter dem
doppelten Gesichtspunkte: sie soll nicht Staaten, sondern die Einzelnen
unmittelbar zu Unterthanen haben und sie soll ausgestattet sein
mit allen den Rechts- und Machtmitteln, die die eigene Durch-
führung ihrer Kompetenzen erfordert.
Damit schufen sie die „confederate republic“ als die „association
of two or more states into one state“ *.
Auch in der Schweiz bewährte der Bundesvertrag die Unfähig-
keit der Fortentwickelung der Gemeinschaft. Den „Konkordaten“ der
Kantone allein blieb die Förderung der gemeinsamen Interessen im
Heimatsrecht, Münz-, Post- und Pafswesen überlassen. Versuche der
Bundesreform in den Jahren 1832 und 1833 scheiterten. Erst mitten
in den Wirren des Sonderbundkrieges setzte die Tagessatzung eine
Revisionskommission nieder, deren Entwurf sie im Mai und Juni 1848
3 Zu vollster Klarheit wurden die Gesichtspunkte, welche die Führer
‘und die Majorität der Konvention von Philadelphia leiteten, erhoben durch
„The Federalist“, die Apologie der entworfenen Verfassung, die in 85 Num-
mern 1787 und 1788 von Al. Hamilton, J. Madison und J. Jay geschrieben
wurde, um die Annahme durch die Legislaturen der einzelnen Staaten zu be-
fürworten.
4 Federalist No. 9. — Die Litteratur bei R. v. Mohl, Das Staatsrecht
d. Vereinigten Staaten von Nordamerika, in der Geschichte und Litteratur der
Staatswissenschaften I 507 ff., und bei v. Holst, Das Staatsrecht d. Vereinigten
Staaten von Amerika, in Marquardsen, Handb. d. öffentl. Rechts, IV. Bd,,
1. Halbbd., 3. Abt. 1885 — insbesondere S. 21. 22. Dazu jetzt J. Bryce, The
american commonwealth. 2. ed. 2 vol. 1890.