Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 30. Staatenbund und Bundesstaat. 197 
beriett und beschloss. Diese neue Bundesverfassung der 
schweizerischen Eidgenossenschaft wurde von 15%/2 Kan- 
tonen je nach ihrer Verfassung entweder durch Volksabstimmung oder 
durch den grolsen Rat angenommen und, obwohl der Bundesvertrag 
von 1815 zweifellos Einstimmigkeit gefordert hätte, ohne jeden Wider- 
spruch von der Tagessatzung am 12. September 1848 als angenommen 
erklärt. Sie bewirkte, wenn auch in vielfach abweichenden Organi- 
sationsformen, die nämliche Umwandlung der Bundesverhältnisse in 
der nämlichen Richtung, wie die amerikanische Unionsverfassung. Ihr 
erundsätzlicher Abstand von dem Bundesvertrag von 1815 ist seitdem 
durch die unter dem 30. Mai 1874 verkündete Totalrevision nach- 
drücklich verschärft worden. 
Als gleichzeitig mit der Schweiz in Deutschland die Forderung 
einer über die Bundesakte hinausgehobenen nationalen Einigung zur 
Geltung kam, da konnte das zu erreichende Ziel in einem gesicherten 
Sprachgebrauch bezeichnet werden als die Umwandlung des 
Staatenbundes in den Bundesstaat. 
Das Patent des Königs von Preufsen wegen beschleunigter Ein- 
berufung des Vereinigten Landtages vom 18. März 1848 verkündete: 
„vor allem verlangen wir, dafs Deutschland aus einem Staatenbunde 
in einen Bundesstaat verwandelt werde“. 
Die Motive des am 19. Oktober 1849 von dem Verfassungs- 
ausschusse der Nationalversanımlung überreichten Entwurfes der 
deutschen Reichsverfassung besagten: „Eine neue Bundes- 
form, die zwischen der Einheitsregierung und der bisherigen Form 
des Staatenbundes in der Mitte steht, die Form des Bundesstaates 
kann nach der allgemeinen Ansicht allein den Forderungen genügen, 
nur sie kann zunächst den bestehenden Verhältnissen und Interessen 
Deutschlands entsprechen“. Bei der „Durchführung der Form des 
Bundesstaates für die künftige Gestaltung Deutschlands“ nimmt der 
Entwurf nach dem Kommissionsbericht „die zwei Bundesformen, 
in denen der Bundesstaat durchgeführt ist, Amerika 
und die Schweiz, zugleich mit den Erfahrungen jener 
Länder“ zum Beispiel. 
Die Denkschrift der Regierungen vom 11. Juni 1849, welche 
die dem Dreikönigsbündnis beigefügte Verfassung des deutschen Reiches 
* Litteratur bei R. v. Mohl: Die Litteratur des Schweizerischen Staats- 
rechtes, in seiner Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften I 471ff., 
und bei Orelli, Das Staatsrecht der schweiz. Eidgenossenschaft, in Mar- 
quardsen, Handb. d. öffentl. Rechts IV. Bd., 1. Halbbd., 2. Abt. 1885.
	        
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