$ 31. Das Problem des Bundesstaates. 205
nur mit ihrer Zustimmung zu beseitigender Sonderrechte verblieben
sind, während er die übrigen Finzelstaaten um der prinzipiellen
Universalität ihrer Kompetenz willen als nichtsuveräne Staaten be-
zeichnet.
Im vollen Gegensatz zu der Auffassung der Waitzschen Lehre
stehen diejenigen Schriftsteller, die dem Einzelstaate im Bundesstaate
die Eigenschaft des Staates schlechthin absprechen. Sie lösen den
Begriff des Bundesstaates in allem Wesentlichen dadurch in den des
Einheitsstaates auf, dafs sie die Einzelstaaten nur als Selbstverwaltungs-
körper gelten lassen, darum zwar, weil sie ihre Kompetenz nur zu
abgeleitetem, vom Reiche übertragenem Rechte besitzen und der Uni-
versalität ihres Zweckes entbehren. Es ist die Lehre Zorns!”, dem
Bake!® und Borel'!? gefolgt sind. Nur die gesteigerte, verfassungs-
mälsig garantierte Autonomie der Einzelstaaten und insbesondere ihre
Beteiligung an der centralen Willensbildung ist es, die dem Bundes-
staate ein von dem Einheitsstaate nicht grundsätzlich, aber praktisch
abweichendes Gepräge verleiht.
Zwischen den beiden Gegensätzen bewest sich in herrschender
weiter Verbreitung eine mittlere Meinung. Ihr sind, unter Eliminierung
des wesentlichsten Begriffsmerkmales des Staates, die Einzelstaaten
nichtsuveräne Staaten. Sie stehen im scharfen Gegensatz zu
hlofsen Selbstverwaltungskörpern,
entweder weil sie nach Jellinek°° staatliche Rechte ohne Kon-
trolle ausüben,
oder weil sie nach Rosin?! „nationale“ und nicht blofs „lokale“
Zwecke verfolgen,
oder weil sie nach G. Meyer°? politische Aufgaben nach eigenen
Gesetzen erfüllen und ihre Organisation nach eigenen Gesetzen fest-
stellen,
oder weil ihnen nach Brie?°® Universalität des Zweckes beiwohnt,
17 Das Staatsrecht d. deutschen Reiches 1 46ff. Streitfragen
des deutschen Staatsrechtes, Tübinger Zeitschrift, 1883, S. 292 ff.
Neue Beiträge zur Lehre vom Bundesstaat, in Hirths Ann. 1884
S. 425 ff.
!# BeshouwingenoverdenStatenbundendenBondsstaat. 1381.
19 Etude sur la souverainete et l’etat federatif. 1886.
?° Die Lehre von den Staatenverbindungen. 1882.
2! Suveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung. 1883.
(Aus den Annalen des deutschen Reiches 1883.)
?2 Lehrbuch d. deutschen Staatsrechtes $ 1.
?3 Theorie der Staatenverbindungen S. 101 ff.