Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 31. Das Problem des Bundesstaates. 205 
nur mit ihrer Zustimmung zu beseitigender Sonderrechte verblieben 
sind, während er die übrigen Finzelstaaten um der prinzipiellen 
Universalität ihrer Kompetenz willen als nichtsuveräne Staaten be- 
zeichnet. 
Im vollen Gegensatz zu der Auffassung der Waitzschen Lehre 
stehen diejenigen Schriftsteller, die dem Einzelstaate im Bundesstaate 
die Eigenschaft des Staates schlechthin absprechen. Sie lösen den 
Begriff des Bundesstaates in allem Wesentlichen dadurch in den des 
Einheitsstaates auf, dafs sie die Einzelstaaten nur als Selbstverwaltungs- 
körper gelten lassen, darum zwar, weil sie ihre Kompetenz nur zu 
abgeleitetem, vom Reiche übertragenem Rechte besitzen und der Uni- 
versalität ihres Zweckes entbehren. Es ist die Lehre Zorns!”, dem 
Bake!® und Borel'!? gefolgt sind. Nur die gesteigerte, verfassungs- 
mälsig garantierte Autonomie der Einzelstaaten und insbesondere ihre 
Beteiligung an der centralen Willensbildung ist es, die dem Bundes- 
staate ein von dem Einheitsstaate nicht grundsätzlich, aber praktisch 
abweichendes Gepräge verleiht. 
Zwischen den beiden Gegensätzen bewest sich in herrschender 
weiter Verbreitung eine mittlere Meinung. Ihr sind, unter Eliminierung 
des wesentlichsten Begriffsmerkmales des Staates, die Einzelstaaten 
nichtsuveräne Staaten. Sie stehen im scharfen Gegensatz zu 
hlofsen Selbstverwaltungskörpern, 
entweder weil sie nach Jellinek°° staatliche Rechte ohne Kon- 
trolle ausüben, 
oder weil sie nach Rosin?! „nationale“ und nicht blofs „lokale“ 
Zwecke verfolgen, 
oder weil sie nach G. Meyer°? politische Aufgaben nach eigenen 
Gesetzen erfüllen und ihre Organisation nach eigenen Gesetzen fest- 
stellen, 
oder weil ihnen nach Brie?°® Universalität des Zweckes beiwohnt, 
17 Das Staatsrecht d. deutschen Reiches 1 46ff. Streitfragen 
des deutschen Staatsrechtes, Tübinger Zeitschrift, 1883, S. 292 ff. 
Neue Beiträge zur Lehre vom Bundesstaat, in Hirths Ann. 1884 
S. 425 ff. 
!# BeshouwingenoverdenStatenbundendenBondsstaat. 1381. 
19 Etude sur la souverainete et l’etat federatif. 1886. 
?° Die Lehre von den Staatenverbindungen. 1882. 
2! Suveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung. 1883. 
(Aus den Annalen des deutschen Reiches 1883.) 
?2 Lehrbuch d. deutschen Staatsrechtes $ 1. 
?3 Theorie der Staatenverbindungen S. 101 ff.
	        
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