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klar formulierten Verfassungsrechtes. Sie sind darum, vorzugsweise
in der letzten Gestaltung der Unionsverfassung, in der sie auch von
der Mehrzahl der deutschen Reeierungen als das Recht des deutschen
Volkes anerkannt wurden, der einzige und malsgebende rechtshistorische
Anknüpfunespunkt geworden für die heute in Geltung stehende Reichs-
verfassung ?!.
II. Zunächst erfolste die Restauration des deutschen
Bundes in voller Rücksichtslosigkeit. Buchstabe für Buchstabe trat
die Bundesakte und die Wiener Schlufsakte wiederum in Kraft. Wiederum
wurde der Bund zum Werkzeuge einer fanatisierten politischen Richtung
gemacht, die durch ihn die Staatsstreiche gegen rechtsgültige Landes-
verfassungen und die Unterwerfung deutschen Landes unter die Ge-
waltakte der Fremdherrschaft unterstützen, ja fordern liefs. Wiederum
aber auch bewährte der Bund die volle Unfähigkeit einer inneren
Entwickelung. Wie schon trotz fünfmonatlicher Dauer die „Dresdener
Konferenzen“ ohne das mindeste Ergebnis am 18. Mai 1851 geschlossen
werden mulsten, so sind auch alle spätern Reformversuche des Bundes,
die seine wesentlichen Grundlagen festhielten, vollkommen spurlos an
der Verfassungsentwicklung Deutschlands vorübergegangen. Das gilt
von dem sächsischen Reformplane vom 15. Oktober 1861 wie auch
von der österreichischen Reformakte, die auf dem Kongresse
der deutschen Fürsten in Frankfurt vom 17. August bis 1. September
1863 beraten wurde und im gröfseren Stile und in verlockenderen
Formen den Ausbau des Bundes versuchte. Jeder Reformversuch
brachte nur den unversöhnlichen Gegensatz Preulsens und Österreichs
in der deutschen Verfassungsfrage zu schärferem Ausdruck.
Unmittelbar nach dem Scheitern der österreichischen Reformakte
leitete sich die entscheidende Krisis, die zweite Umwälzung des
deutschen Staatswesens ein.
Als am 15. November 1863 der letzte dänische König, der eine
legitime Herrschaft über Schleswig-Holstein behaupten konnte, gestorben
war, als es sich um das Recht dieses Landes auf den von jeder fremd-
herrlichen Fessel freien Anschluls an Deutschland handelte, da noch
einmal traten die beiden Grofsmächte für eine deutsche Sache in eine
engere Gemeinschaft. Sie bewirkte es, dafs Dänemark im Wiener
Frieden vom 30. Oktober 1864 genötigt wurde, die Herzogtümer
Schleswig-Holstein und Lauenburg an Österreich und Preufsen ab-
zutreten. Der Gasteiner Vertrag vom 14. August 1865 regelte ihr
Kondominat. Aber aus der politischen Gemeinschaft, aus der Frage
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