Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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klar formulierten Verfassungsrechtes. Sie sind darum, vorzugsweise 
in der letzten Gestaltung der Unionsverfassung, in der sie auch von 
der Mehrzahl der deutschen Reeierungen als das Recht des deutschen 
Volkes anerkannt wurden, der einzige und malsgebende rechtshistorische 
Anknüpfunespunkt geworden für die heute in Geltung stehende Reichs- 
verfassung ?!. 
II. Zunächst erfolste die Restauration des deutschen 
Bundes in voller Rücksichtslosigkeit. Buchstabe für Buchstabe trat 
die Bundesakte und die Wiener Schlufsakte wiederum in Kraft. Wiederum 
wurde der Bund zum Werkzeuge einer fanatisierten politischen Richtung 
gemacht, die durch ihn die Staatsstreiche gegen rechtsgültige Landes- 
verfassungen und die Unterwerfung deutschen Landes unter die Ge- 
waltakte der Fremdherrschaft unterstützen, ja fordern liefs. Wiederum 
aber auch bewährte der Bund die volle Unfähigkeit einer inneren 
Entwickelung. Wie schon trotz fünfmonatlicher Dauer die „Dresdener 
Konferenzen“ ohne das mindeste Ergebnis am 18. Mai 1851 geschlossen 
werden mulsten, so sind auch alle spätern Reformversuche des Bundes, 
die seine wesentlichen Grundlagen festhielten, vollkommen spurlos an 
der Verfassungsentwicklung Deutschlands vorübergegangen. Das gilt 
von dem sächsischen Reformplane vom 15. Oktober 1861 wie auch 
von der österreichischen Reformakte, die auf dem Kongresse 
der deutschen Fürsten in Frankfurt vom 17. August bis 1. September 
1863 beraten wurde und im gröfseren Stile und in verlockenderen 
Formen den Ausbau des Bundes versuchte. Jeder Reformversuch 
brachte nur den unversöhnlichen Gegensatz Preulsens und Österreichs 
in der deutschen Verfassungsfrage zu schärferem Ausdruck. 
Unmittelbar nach dem Scheitern der österreichischen Reformakte 
leitete sich die entscheidende Krisis, die zweite Umwälzung des 
deutschen Staatswesens ein. 
Als am 15. November 1863 der letzte dänische König, der eine 
legitime Herrschaft über Schleswig-Holstein behaupten konnte, gestorben 
war, als es sich um das Recht dieses Landes auf den von jeder fremd- 
herrlichen Fessel freien Anschluls an Deutschland handelte, da noch 
einmal traten die beiden Grofsmächte für eine deutsche Sache in eine 
engere Gemeinschaft. Sie bewirkte es, dafs Dänemark im Wiener 
Frieden vom 30. Oktober 1864 genötigt wurde, die Herzogtümer 
Schleswig-Holstein und Lauenburg an Österreich und Preufsen ab- 
zutreten. Der Gasteiner Vertrag vom 14. August 1865 regelte ihr 
Kondominat. Aber aus der politischen Gemeinschaft, aus der Frage 
218,8 90,
	        
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