Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

226 II. Buch. Die Reichsgewalt, 
sationen, welche die Verfassung überall sonst als die ihm wesentlichen 
organischen Glieder voraussetzt. 
Während daher die Exemtionen nur Modifikationen des Bundes- 
verhältnisses bewirken, so zerstört die Schutzgewalt über die Kolonieen 
und die Herrschaft über Elsafls-Lothringen, das ein Einzelstaat im 
Sinne der Verfassung nicht ist, den Grundcharakter des Reiches als 
eines zusammengesetzten Staates, als eines Bundesstaates. In den 
deutschen Kolonieen und in Eilsafls-Lothringen tritt die Konsoli- 
dation der deutschen Reichsgewalt als eine besondere Gestaltung 
der Reichskompetenz ein. Die Gesamtcharakteristik des Reiches wird 
durch die Erscheinung ergänzt, dals seine Gewalt die Fähigkeit in 
sich trägt, sich zu einer mit der des Einheitsstaates nicht mehr blofs 
gleichartigen, sondern gleichen Staatsgewalt auszubilden. Damit aber 
wird die Natur des Bundesstaates in Deutschland mit der des Einheits- 
staates organisch verschmolzen.
	        
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