I. Abschnitt.
Der Bestand der deutschen Verfassungen.
I. Kapitel.
Die Reichsverfassung.
82.
Das Augustbündnis!,
I. Als in der entscheidenden Sitzung des Bundestages vom
14. Juni 1866 die Erklärung Preulsens über den Bruch und die
fernere Rechtsunverbindlichkeit der bisherigen Bundesverhältnisse er-
folgt war, überreichte der preulsische Gesandte noch unmittelbar vor
seinem Ausscheiden „die Grundzüge einer neuen, den Zeit-
verhältnissen entsprechenden Einigung“. Er bekundete
die Bereitschaft seiner Regierung, „auf den durch eine solche Reform
modifizierten Grundlagen einen neuen Bund mit denjenigen Regierungen
zu schliefsen, welche ihr dazu die Hand reichen wollen“.
Die Grundzüge, welche den einzelnen deutschen Resierungen
bereits mittels einer Cirkulardepesche vom 10. Juni mitgeteilt worden
waren?, entwickelten die künftige Verfassung des Bundes, aber ihrer
berechneten Absicht nach nur in den obersten Linien, welche selbst
an entscheidenden Punkten auf jede Vollständigkeit verzichteten.
Das Bundesgebiet sollte aus denjenigen Staaten bestehen,
welche bisher dem Bunde angehört haben — also unter Einschlufs des
preulsischen Bundesauslandes —, aber mit Ausschlufs der österreichi-
schen und niederländischen Landesteile.
ı H. Schulze, Die Krisis des deutschen Staatsrechtes i. J. 1866. 1867.
K. Binding, Die Gründung des norddeutschen Bundes. 1889. Hänel, Studien
zum deutschen Staatsrechte I. 1873. S. 88 ff.
® Daher ihre Datierung bald vom 10., bald vom 14. Juni.