82. Das Augustbündnis. 15
Die Organisation des Bundes beruhte auf den beiden Haupt-
organen: dem bisherigen Bundestage einerseits, freilich unter ein-
schneidender Umwandlung seiner inneren Ordnung durch die erweiterte
Herrschaft des Majoritätsprinzipes und unter Vorbehalt seiner weiteren
Umgestaltung durch die definitive Verfassung, andererseits auf einer
periodischen Nationalversammlung, hervorgehend aus direkten Wahlen
nach dem von der deutschen Nationalversammlung beschlossenen
Reichswahlgesetz vom 12. April 1849.
Die Regierungsrechte des Bundes waren nur die der Gesetz-
gebung und der Oberaufsicht.
Die Gegenstände der Bundeskompetenz — abgesehen
von den militärischen und völkerrechtlichen Befugnissen — beschränkten
sich in der Hauptsache auf die volle Durchführung des Grundsatzes,
dals die Bundesstaaten ein gemeinsames und einheitliches Zoll- und
Handelsgebiet bilden und zwar dergestalt, dafs es zur Ausdehnung
der Bundeskompetenz auf die speciell nicht bezeichneten Gebiete der
Einstimmigkeit, d. h. des Vertrages der verbündeten Staaten, be-
durfte®. Hiernach befalsten die Kompetenzen — in enger, wenn auch
vielfach ergänzender Anlehnung an die Zollvereinsverträge — das
Zoll- und Handelswesen und die unmittelbar damit im Zusammenhang
stehenden Angelegenheiten des Mafs-, Münz-, Gewichts- und Bank-
wesens, der Bewegung und Niederlassung der Bevölkerung, der Er-
findungspatente, der Verkehrsmittel und Verkehrsanstalten. Darüber
hinaus lag nur der Schutz des geistigen Eigentums, die gemeinsame
Civilprozelsordnung und das gemeinsame Konkursrecht.
Eine detailliertere Ausarbeitung hatten allein die Artikel über die
Kriegsmacht des Bundes gefunden: die Kriegsflotte unter preulsi-
schem Oberbefehl, aber mit Offizier- und Beamtenernennung der
Küstenstaaten; die Landmacht, auf die Kontingentsverfassung auf-
gebaut, unter doppeltem Oberbefehl, dem preulsischen für die Nord-
armee, dem bayrischen für die Südarmee, und mit einem doppelten
Militärbudget. —
An den hierin entwickelten Grundzügen hielt Preulsen noch fest,
als es bei Ausbruch des Krieges eine Sicherung nur noch in Bundes-
verhältnissen zu den norddeutschen Staaten suchte.
In den gleichlautenden Sommationen an Hannover, Kur-
hessen und Sachsen“ vom 15. Juni 1866 forderte Preulsen Ab-
38, Hänel, Studien I S. 163 Note 4.
* Die geplante gleichlautende Sommation an Nassau wurde aufgeschoben
und alsdann durch die kriegerischen Ereignisse überholt. v. Sybel, Begrün-
dung IV 437f.