Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 40. Die Ausschliefslichkeit der Reichsgesetzgebung. 259 
Ermessen getroffen hat — z. B. Strfgb. a. 360 No. 9. 12; a. 366 
No. 1. 10; a. 366a; a. 367 No. 2.5.9 —. 
& 40, 
Die Ausschliefslichkeit der Reichsgesetzgebung. 
Von dem Grundsatze, dals die gesetzgeberische Kompetenz des 
Reiches an sich und unmittelbar das Recht der Einzelstaaten zur Ge- 
setzgebung nicht berührt, bildet eine aulserordentliche und in ihrem 
Umfang beschränkte Abweichung die Ausschlieflslichkeit der 
Reichsgesetzgebung. 
1. Das Wesen derselben besteht darin, dafs die Rechtswirkung 
des Ausschlusses der Landesgesetzgebung unmittelbar und ohne weiteres 
mit der Kompetenz des Reiches zur gesetzgeberischen Regelung 
eines Gegenstandes verknüpft ist. Das subjektive Recht zur Landes- 
gesetzgebung wird für Gegenstände ausgeschlossen bereits durch das 
subjektive Recht zur Reichsgesetzgebung und nicht erst durch das auf 
Grund der Kompetenz ergehende Reichsgesetz. 
Hierdurch unterscheidet sich die Ausschliefslichkeit insbesondere 
von der Ausschlielsung der Landesgesetzgebung durch ein Reichgesetz, 
welches Vollständigkeit beabsichtigt oder eine negative Direktive der 
Landesgesetzgebung enthält. 
Hierdurch wird es bewirkt, dafs im Umfange des Ausschliefslich- 
keitsrechtes ein Landesgesetz oder eine gesetzvertretende Landesver- 
ordnung oder eine autonomische Regelung niemals kraft eigenen Rechtes 
Platz greifen kann, sondern immer nur unter der Autorität und in Ver- 
tretung des Reiches, kraft einer Delegation desselben, welche von 
Fall zu Fall des besonderen Nachweises bedarf. 
2. Die Ausschlielslichkeit der Reichsgesetzgebung wird be- 
sründet entweder durch die Natur des der Reichskompetenz unter- 
liegenden Gegenstandes oder durch eine besondere Bestimmung der 
Reichsverfassung. 
a. Ausschliefslich ist zunächst die Reichsgesetzgebung “überall, wo 
der ihrer Kompetenz unterliegende Gegenstand über die Macht- und 
Rechtssphäre jedes Einzelstaates hinausliest. 
Das trifft an erster Stelle alle gesetzgeberischen Regelungen, 
welche die Organisationen und die Funktionen des Reiches 
und die Aufgaben desselben, soweit diese das Reich 
selbst zum Gegenstand haben, betreffen. Denn weder durch 
die Gesetze eines Einzelstaates noch durch Verträge desselben mit 
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