$ 40. Die Ausschliefslichkeit der Reichsgesetzgebung. 259
Ermessen getroffen hat — z. B. Strfgb. a. 360 No. 9. 12; a. 366
No. 1. 10; a. 366a; a. 367 No. 2.5.9 —.
& 40,
Die Ausschliefslichkeit der Reichsgesetzgebung.
Von dem Grundsatze, dals die gesetzgeberische Kompetenz des
Reiches an sich und unmittelbar das Recht der Einzelstaaten zur Ge-
setzgebung nicht berührt, bildet eine aulserordentliche und in ihrem
Umfang beschränkte Abweichung die Ausschlieflslichkeit der
Reichsgesetzgebung.
1. Das Wesen derselben besteht darin, dafs die Rechtswirkung
des Ausschlusses der Landesgesetzgebung unmittelbar und ohne weiteres
mit der Kompetenz des Reiches zur gesetzgeberischen Regelung
eines Gegenstandes verknüpft ist. Das subjektive Recht zur Landes-
gesetzgebung wird für Gegenstände ausgeschlossen bereits durch das
subjektive Recht zur Reichsgesetzgebung und nicht erst durch das auf
Grund der Kompetenz ergehende Reichsgesetz.
Hierdurch unterscheidet sich die Ausschliefslichkeit insbesondere
von der Ausschlielsung der Landesgesetzgebung durch ein Reichgesetz,
welches Vollständigkeit beabsichtigt oder eine negative Direktive der
Landesgesetzgebung enthält.
Hierdurch wird es bewirkt, dafs im Umfange des Ausschliefslich-
keitsrechtes ein Landesgesetz oder eine gesetzvertretende Landesver-
ordnung oder eine autonomische Regelung niemals kraft eigenen Rechtes
Platz greifen kann, sondern immer nur unter der Autorität und in Ver-
tretung des Reiches, kraft einer Delegation desselben, welche von
Fall zu Fall des besonderen Nachweises bedarf.
2. Die Ausschlielslichkeit der Reichsgesetzgebung wird be-
sründet entweder durch die Natur des der Reichskompetenz unter-
liegenden Gegenstandes oder durch eine besondere Bestimmung der
Reichsverfassung.
a. Ausschliefslich ist zunächst die Reichsgesetzgebung “überall, wo
der ihrer Kompetenz unterliegende Gegenstand über die Macht- und
Rechtssphäre jedes Einzelstaates hinausliest.
Das trifft an erster Stelle alle gesetzgeberischen Regelungen,
welche die Organisationen und die Funktionen des Reiches
und die Aufgaben desselben, soweit diese das Reich
selbst zum Gegenstand haben, betreffen. Denn weder durch
die Gesetze eines Einzelstaates noch durch Verträge desselben mit
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