Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 42. Die Suveränetät und Ummittelbarkeit der Reichsgesetzgebung. 267 
ID. Kapitel. 
Die Suveränetät und Unmittelbarkeit der Reichsgesetzgebung. 
8 42. 
Mit den entwickelten verfassungsmäfsigen Grundsätzen ist der 
Reichsgesetzgebung im Verhältnis zur Landesgesetzgebung eine doppelte 
Eigenschaft wesentlich: die Suveränetät und die Unmittel- 
barkeit. 
I. Die Reichsgesetzgebung ist suverän. Denn sie besitzt die 
Rechtsmacht innerhalb ihres Kompetenzgebietes, das bestehende Gesetz- 
gebungsrecht der Einzelstaaten nicht nur aulser Kraft zu setzen, son- 
dern dasselbe auch in seiner ergänzenden Funktion zu einer allge- 
meinen oder näher bestimmten Pflicht gegenüber dem Reiche zu ge- 
stalten. Die Reichsgesetzgebung wirkt damit als eine höhere Gesetz- 
sebung für die Gesetzgebung der Einzelstaaten. 
II. Aber die Reichsgesetzgebung ist auch und zwar schlechthin 
und in ihrem ganzen Umfange unmittelbar". 
Von einer mittelbaren Gesetzgebung kann man in Bundes- 
verhältnissen und in dem hier in Betracht kommenden Sinne allein 
unter der Voraussetzung sprechen, dals die Beschlüsse der Bundes- 
gewalt, welche eine objektivrechtliche Regelung zum Zwecke haben, 
Rechtsverbindlichkeit für diejenigen, die es ihrem Inhalte nach angeht, 
nur durch einen vermittelnden Akt und damit kraft der Autorität des 
Einzelstaates über seine Angehörigen gewinnen. ‚Unmittelbar da- 
gegen wirkt die Gesetzgebung des Bundes, wenn die Rechtsverbind- 
lichkeiten, die in ihrer Absicht liegen, kraft ihrer eigenen Autorität 
erzeugt werden, ohne dals die Vermittelung dieser Wirkung durch 
eine andere Autorität rechtlich notwendig oder auch nur zulässig ist. 
Gerade aber dies ist unzweifelhaft und unbezweifelt die Wirkungs- 
kraft der Reichsgesetze. 
ı Wenn Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches I 72ff., die Ansicht 
bekämpft, welche es für den Bundesstaatsbegriff wesentlich hält, dafs die 
obrigkeitlichen Hoheitsrechte der Centralgewalt immer und überall unmittelbar 
gegen die einzelnen Bürger gerichtet seien, so ist er damit in seinem vollen 
Rechte. In keinem Bundesstaate findet dies ausnahmslos statt und insbesondere 
für das Reich ist die Mittelbarkeit der vollziehenden Verwaltung im weiten 
Umfang Grundsatz. Allein die Unmittelbarkeit der besonderen Funktion 
der Gesetzgebung gilt ausnahmslos für alle Verfassungen, die wir als 
Bundesstaaten bezeichnen. Diese scheint denn auch Laband nicht zu leugnen, 
wenn er sie auch in einzelnen Wendungen konstruktiv verdeckt.
	        
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