16 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
rüstung und Parlamentswahlen, aber es beschränkte seinen Gegen-
dienst der Gewährleistung von Gebiet und Suveränetätsrechten durch
die Klausel „nach Mafsgabe der Reformvorschläge vom 14. e.“.
An sämtliche übrige norddeutsche Staaten erging in
eJeichlautenden Noten vom 16. Juni? — neben Ersuchen auf Mobili-
sierung der Truppen zur Verfügung des Königs von Preufsen — das
Anerbieten eines Bündrisses „auf den Grundlagen, welche mit einem
baldigst zu berufenden Parlamente näher zu beraten und zu verein-
baren sein würden“, wiederum gegen Gewährleistung von Gebiet und
Suveränetätsrechten „nach Maisgabe der in der Bundestagssitzung
vom 14. mitgeteilten Grundzüge des Bündnisses“.
Siebzehn der norddeutschen Staaten entsprachen dem gemachten
Anerbieten. Aber erst mittels Cirkulardepesche vom 4. August konnte
nach Abschlufs eines Schriftenwechsels über einzelne Punkte den ver-
bündeten Regierungen der Entwurf des Bündnisvertrages und damit
die Umwandlung der einseitigen Verhandlungen Preulsens je mit dem
einzelnen Staat in eine gemeinschaftliche Vertragsakte vorgelegt werden.
Diese Akte wurde von der Mehrzahl der Regierungen in Berlin am
18. August, von den beiden Mecklenburg unter Vorbehalt ständischer
Zustimmungsrechte am 21. August vollzogen.
Endlich wurden auch diejenigen norddeutschen Staaten, welche
der Bundesgenossenschaft nicht beigetreten waren und der preulsischen
Annexion nicht unterlagen: Reuflsä. L, Meiningen, Königreich
Sachsen durch ihre Friedensverträge mit Preufsen vom 26. September,
8. Oktober und 21. Oktober ausdrücklich und zu gleichen Pflichten
wie Rechten in das Bündnis aufgenommen. Das Grolsherzogtum
Hessen aber verpflichtete sich durch den Friedensvertrag vom 3. Sep-
tember mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebietsteilen „auf
der Basis der in den Reformvorschlägen vom 10, Juni d. J. aufgestellten
Grundsätze“ in den norddeutschen Bund einzutreten und die Einleitung
für die Parlamentswahlen zu treffen ®.
So erstreckte das Augustbündnis, wenn auch für Nordhessen nur
der Hauptsache nach, seinen Geltungsbereich auf ganz Norddeutschland.
° Veröffentlicht u. a. in den Anlagen zu den Protokollen über die Ver-
handlungen der 3. Versammlung des XIV. Landtages des Grofsherzogtums
Oldenburg No. 6A.
6 Der charakteristische Unterschied dieser Bestimmung von den übrigen
Friedensverträgen ist es, dafs Hessen in die Offensiv- und Defensivallianz des
Augustbündnisses nicht eintritt, sondern nur verpflichtet und berechtigt wird,
an der Gründung des norddeutschen Bundes teilzunehmen. Siehe jedoch $ 4:
Note 2.