Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

16 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
rüstung und Parlamentswahlen, aber es beschränkte seinen Gegen- 
dienst der Gewährleistung von Gebiet und Suveränetätsrechten durch 
die Klausel „nach Mafsgabe der Reformvorschläge vom 14. e.“. 
An sämtliche übrige norddeutsche Staaten erging in 
eJeichlautenden Noten vom 16. Juni? — neben Ersuchen auf Mobili- 
sierung der Truppen zur Verfügung des Königs von Preufsen — das 
Anerbieten eines Bündrisses „auf den Grundlagen, welche mit einem 
baldigst zu berufenden Parlamente näher zu beraten und zu verein- 
baren sein würden“, wiederum gegen Gewährleistung von Gebiet und 
Suveränetätsrechten „nach Maisgabe der in der Bundestagssitzung 
vom 14. mitgeteilten Grundzüge des Bündnisses“. 
Siebzehn der norddeutschen Staaten entsprachen dem gemachten 
Anerbieten. Aber erst mittels Cirkulardepesche vom 4. August konnte 
nach Abschlufs eines Schriftenwechsels über einzelne Punkte den ver- 
bündeten Regierungen der Entwurf des Bündnisvertrages und damit 
die Umwandlung der einseitigen Verhandlungen Preulsens je mit dem 
einzelnen Staat in eine gemeinschaftliche Vertragsakte vorgelegt werden. 
Diese Akte wurde von der Mehrzahl der Regierungen in Berlin am 
18. August, von den beiden Mecklenburg unter Vorbehalt ständischer 
Zustimmungsrechte am 21. August vollzogen. 
Endlich wurden auch diejenigen norddeutschen Staaten, welche 
der Bundesgenossenschaft nicht beigetreten waren und der preulsischen 
Annexion nicht unterlagen: Reuflsä. L, Meiningen, Königreich 
Sachsen durch ihre Friedensverträge mit Preufsen vom 26. September, 
8. Oktober und 21. Oktober ausdrücklich und zu gleichen Pflichten 
wie Rechten in das Bündnis aufgenommen. Das Grolsherzogtum 
Hessen aber verpflichtete sich durch den Friedensvertrag vom 3. Sep- 
tember mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebietsteilen „auf 
der Basis der in den Reformvorschlägen vom 10, Juni d. J. aufgestellten 
Grundsätze“ in den norddeutschen Bund einzutreten und die Einleitung 
für die Parlamentswahlen zu treffen ®. 
So erstreckte das Augustbündnis, wenn auch für Nordhessen nur 
der Hauptsache nach, seinen Geltungsbereich auf ganz Norddeutschland. 
° Veröffentlicht u. a. in den Anlagen zu den Protokollen über die Ver- 
handlungen der 3. Versammlung des XIV. Landtages des Grofsherzogtums 
Oldenburg No. 6A. 
6 Der charakteristische Unterschied dieser Bestimmung von den übrigen 
Friedensverträgen ist es, dafs Hessen in die Offensiv- und Defensivallianz des 
Augustbündnisses nicht eintritt, sondern nur verpflichtet und berechtigt wird, 
an der Gründung des norddeutschen Bundes teilzunehmen. Siehe jedoch $ 4: 
Note 2.
	        
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