$43. Das Verordnungsrecht nach den allgem. u. besond. Bestimmungen etc. 371
Die Unmittelbarkeit der Reichsgesetzgebung ist es denn aber
auch im letzten Schlusse, welche im starken Gegensatze zu den
gesetzgeberischen Beschlüssen eines Staatenbundes die volle Gleich-
artigkeit der Gesetzgebung des Reiches mit der des Einheitsstaates
erweist. Alle die Rechtsfolgen, welehe durch ein Gesetz nach seinem
Inhalte und seiner Absicht für jeden, den es angeht, herbeigeführt
werden sollen und können, knüpfen sich an das Gesetz des Reiches
genau in der nämlichen Weise, wie an das Gesetz jedes anderen
Staates. Die rechtliche Gestaltung der Reichsgesetzgebung ergiebt zu
ihrem Teile und vom Standpunkte rechtlicher Betrachtung aus, dafs
das Reich die Natur des Staates an sich trägt.
II. Abschnitt.
Das Verordnungsrecht'.
8 48.
Das Verordnungsrecht nach den allgemeinen und besonderen Bestim-
mungen der Reichsverfassung.
Wenn es im Verfassungsaufbau Deutschlands die Absicht war, die
centrale Organisation zur Höhe eines Staatswesens zu erheben, so war
das Recht der Gesetzgebung im vollen Wortsinn für das Reich ein
mit innerer Notwendigkeit sich ergebendes Attribut. Dasselbe konnte
und mulste um der Gliederstaaten willen seinem Umfange nach ein
beschränktes, aber es konnte seinem inneren Wesen und seiner Wirk-
samkeit nach kein anderes oder minderes sein als das des Einheits-
staates. Eine solche innere Notwendigkeit steht dem Rechte der Ver-
ordnung nicht zur Seite. Hier vielmehr kann unbeschadet der
weise hat die Konvention von Philadelphia 1787 zuerst mit grolsem prak-
tischen Blick und in berechneter Planmäfsigkeit zum Grund- und Eckstein
des rechtlichen Aufbaus der Unionsverfassung gemacht. Hierauf hat die
amerikanische Rechtswissenschaft seit dem „Federalist“ (s. insbesondere No. 15.
16. 27) mit vollem Rechte die theoretische Konstruktion des Unterschiedes
zwischen der Unionsverfassung und den Konföderationsartikeln, also zwischen
dem Bundesstaate und dem Staatenbunde wesentlich gestützt.
! Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches I 589 ff. 706ff. Arndt,
Das Verordnungsrecht des deutschen Reiches. 1884. Hänel, Studien II 62 ft.