$ 2. Das Augustbündnis. 17
II. Das Augustbündnis ' enthielt an der Spitze seiner Artikel den
Abschluis eines Offensiv- und Defensiv-Bündnisses zur Erhaltung der Un-
abhängigkeit und Integrität, der innern und äulsern Sicherheit der ver-
bündeten Staaten und in gegenseitiger Garantie ihres Besitzstandes.
Es überträgt gleichzeitig den Oberbefehl über die Truppen der Ver-
bündeten dem König von Preulsen.
Allein diese Allianz ist nur eine provisorische; sie hat Geltung
längstens auf ein Jahr. Das „gegenwärtige Bündnis“ soll darum er-
setzt werden durch eine „Bundesverfassung“, der „vorstehende Bündnis-
vertrag durch ein „neues Bundesverhältnis“, durch den „neuen Bund“.
Damit liegt das politische und rechtliche Hauptgewicht des’ Vertrages
in jenen andern Artikeln, durch welche die Verbündeten sich ver-
pflichten, den „norddeutschen Bund“, wie er zuerst in den Nikols-
burger Friedenspräliminarien genannt wurde, zu begründen.
Zur Verwirklichung dieses Zweckes bedurfte es an erster Stelle
der Feststellung der Verfassung, welche die rechtliche Gestaltung
der norddeutschen Bundesverhältnisse ausmachen sollte. Hierauf gehen
die Vereinbarungen der Artikel II und V und zwar dergestalt, dals
sie sowohl den Inhalt der künftigen Verfassung als auch die Formen
ihrer Feststellung näher bestimmen.
Dem Inhalte nach war der freien Vereinigung über die künftige
definitive Bundesverfassung dadurch eine gewisse Beschränkung und
Richtung aufgedrückt, dafs dieselbe auf die „Basis der preulsischen
Grundzüge vom 10. Juni 1866“ gestellt werden sollte. Freilich — ent-
hielten schon diese Grundzüge nur oberste Linien, so stielsen sie jetzt
auf vollkommen andere politische Voraussetzungen. Sie mulsten schon
durch die Thatsache, dafs sie, ursprünglich berechnet auf das gesamte
aufserösterreichische Deutschland und auf den damaligen preulsischen
Machtbestand jetzt nur auf Norddeutschland mit dem gewaltigen
Übergewicht des vergröfserten Preulsen Anwendung leiden sollten,
ihren Charakter wesentlich verändern. Ja gerade ihre detaillierten Be-
stimmungen, diejenigen über die Organisation der Kriegsmacht, konnten
* Das Augustbündnis ist in allen Grundzügen eine Nachbildung des
Dreikönigsbündnisses vom 26. Mai 1849: die Schliefsung eines provi-
sorischen Bündnisses, dessen wesentliche Bestimmungen auf 1 Jahr Geltung
haben, zu dem Zwecke, um daraus dauernd einen Bundesstaat hervorgehen zu
lassen ; die provisorische, insbesondere auch militärische Führung Preufsens; die
Vereinbarung eines Verfassungsentwurfes unter den Regierungen und die ver-
abredete Vorlegung desselben an eine lediglich zu diesem Zwecke zu be-
rufende „Reichsversammlung“, für deren Abänderungen weitere Verabredungen
vorbehalten sind. Charakteristische Unterschiede bilden nur die sofortige
Einsetzung des „Verwaltungsrates“ und des „Bundesschiedsgerichtes“.
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. I. 2