Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 45. Der Umfang des allgemeinen Verordnungsrechtes. 285 
Daraus folet denn, dafs der Beschluls des Bundesrates eine 
rechts- und gesetzvertretende Verordnung nur dann zum Inhalte 
haben kann, wenn das konkrete Gesetz, zu dessen Ausführung sie als 
erforderlich ausgesagt wird, die in diesem Sinne besondere Ermäch- 
tigung enthält, gleichgültig allerdings, ob das in einer ausdrück- 
lichen Klausel geschieht oder ob das nach den gemeingültigen Regeln 
der Auslegung als der Wille des Gesetzes gefolgert werden kann und 
mufs. Niemals kann die Ermächtigung zu einer gesetzvertretenden Ver- 
ordnung um des ihr wesentlichen Inhaltes willen unmittelbar auf 
der allgemeinen Bestimmung der R.V. a. 7,2 beruhen, sondern immer 
nur, weil nur so idas verfassungsmälsig geforderte Abhängigkeitsver- 
hältnis hergestellt werden kann, auf dem besondern auszuführenden 
Gesetze!?. Unmittelbar und allgemein bestimmt die Verfassungs- 
klausel mangels besondern Gesetzes nur das zum Beschluls über die 
Rechtsverordnung berufene Subjekt. 
2. Ganz anders ist das Verhältnis der Vollzugsverordnungen 
zu den Gesetzen. 
Niemals kann im Gegensatz zu den rechts- oder gesetzvertreten- 
den Verordnungen irgend eine Vollzugsmalsregel, also auch eine Voll- 
zugsverordnung, eine gleichwertige und selbständige Bedeutung im 
Vergleiche und im Verhältnisse zum Gesetze besitzen. Für sie be- 
darf es nicht erst, wie bei der Rechtsverordnung, der besondern Vor- 
schrift eines konkreten Gesetzes, um sie zum Gesetze in dasjenige 
rechtliche Abhängigkeitsverhältnis zu versetzen, welches eine Aus- 
führung, eine Vollziehung der Gesetze darstellt. Für sie ist dieses 
Verhältnis mit ihrer begrifflichen Natur, mit dem im positiven Rechte 
anerkannten Grundverhältnis zwischen Gesetzgebung und vollziehender 
Gewalt unmittelbar und allgemein gegeben. Jedes Gesetz will not- 
wendig, selbstverständlich und allgemein seine Vollziehung. Berech- 
tigt und verpflichtet zur Ausführung der Gesetze daher sind nicht nur 
diejenigen Behörden, die das der Ausführung bedürftige Gesetz be- 
zeichnet, und sie sind es nicht blofs mit denjenigen Mitteln, die das- 
selbe besonders gewährt. Vielmehr sind dies alle Behörden, deren 
Kompetenz nach Malsgabe anderweitiger, allgemeiner und be- 
sonderer Gesetze oder gültiger Rechtsverordnungen einschlägt, und 
mit allen Mitteln, die ihnen anderweitig gesetzlich zu Gebote ge- 
stellt sind. Selbstverständlich bestimmt der Inhalt des konkreten Ge- 
13 Der mögliche Fall, dafs ein späteres Ergänzungsgesetz nachträglich 
die Ermächtigung zu einer Ausführungsverordnung für das frühere Gesetz 
erteilt, bildet davon keine Ausnahme.
	        
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