$ 45. Der Umfang des allgemeinen Verordnungsrechtes. 285
Daraus folet denn, dafs der Beschluls des Bundesrates eine
rechts- und gesetzvertretende Verordnung nur dann zum Inhalte
haben kann, wenn das konkrete Gesetz, zu dessen Ausführung sie als
erforderlich ausgesagt wird, die in diesem Sinne besondere Ermäch-
tigung enthält, gleichgültig allerdings, ob das in einer ausdrück-
lichen Klausel geschieht oder ob das nach den gemeingültigen Regeln
der Auslegung als der Wille des Gesetzes gefolgert werden kann und
mufs. Niemals kann die Ermächtigung zu einer gesetzvertretenden Ver-
ordnung um des ihr wesentlichen Inhaltes willen unmittelbar auf
der allgemeinen Bestimmung der R.V. a. 7,2 beruhen, sondern immer
nur, weil nur so idas verfassungsmälsig geforderte Abhängigkeitsver-
hältnis hergestellt werden kann, auf dem besondern auszuführenden
Gesetze!?. Unmittelbar und allgemein bestimmt die Verfassungs-
klausel mangels besondern Gesetzes nur das zum Beschluls über die
Rechtsverordnung berufene Subjekt.
2. Ganz anders ist das Verhältnis der Vollzugsverordnungen
zu den Gesetzen.
Niemals kann im Gegensatz zu den rechts- oder gesetzvertreten-
den Verordnungen irgend eine Vollzugsmalsregel, also auch eine Voll-
zugsverordnung, eine gleichwertige und selbständige Bedeutung im
Vergleiche und im Verhältnisse zum Gesetze besitzen. Für sie be-
darf es nicht erst, wie bei der Rechtsverordnung, der besondern Vor-
schrift eines konkreten Gesetzes, um sie zum Gesetze in dasjenige
rechtliche Abhängigkeitsverhältnis zu versetzen, welches eine Aus-
führung, eine Vollziehung der Gesetze darstellt. Für sie ist dieses
Verhältnis mit ihrer begrifflichen Natur, mit dem im positiven Rechte
anerkannten Grundverhältnis zwischen Gesetzgebung und vollziehender
Gewalt unmittelbar und allgemein gegeben. Jedes Gesetz will not-
wendig, selbstverständlich und allgemein seine Vollziehung. Berech-
tigt und verpflichtet zur Ausführung der Gesetze daher sind nicht nur
diejenigen Behörden, die das der Ausführung bedürftige Gesetz be-
zeichnet, und sie sind es nicht blofs mit denjenigen Mitteln, die das-
selbe besonders gewährt. Vielmehr sind dies alle Behörden, deren
Kompetenz nach Malsgabe anderweitiger, allgemeiner und be-
sonderer Gesetze oder gültiger Rechtsverordnungen einschlägt, und
mit allen Mitteln, die ihnen anderweitig gesetzlich zu Gebote ge-
stellt sind. Selbstverständlich bestimmt der Inhalt des konkreten Ge-
13 Der mögliche Fall, dafs ein späteres Ergänzungsgesetz nachträglich
die Ermächtigung zu einer Ausführungsverordnung für das frühere Gesetz
erteilt, bildet davon keine Ausnahme.