Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 49. Die Bedeutung der Beaufsichtigung im Sinne der R.V. a. 4. 209 
einfachen Gesetzgebung nicht nur dem Umfange nach zu erweitern, 
sondern dasselbe auch zu einer grölseren Vielseitigkeit und mit einer 
stärkeren Wirkuneskraft auszugestalten, als dies dem Einzelstaate mög- 
lich ist. Denn die Gesetzgebung des Reiches vermag Verordnungsrechte 
nieht nur seinen eigenen Organen, sondern auch den Einzelstaaten, 
sei es als solchen, sei es bestimmten Organen und Körperschaften 
derselben, zu verleihen und zwar mit der Wirkung, dals die reichs- 
gesetzlichen Ermächtigungen jede entgegenstehende partikulare Norm 
über die Voraussetzungen des Verordnungsrechtes beseitigen und dafs 
die daraufhin erlassenen Verordnungen dieselbe Kraft des „Vorgehens“ 
gewinnen, die jedem,Reichsgesetz gegenüber jeder partikularen Norm 
beiwohnt®. 
III. Abschnitt. 
Die Beaufsichtigung‘. 
8 4. 
Die Bedeutung der Beaufsichtigung im Sinne der R.V. a. 4. 
I. Mit der „Beaufsicehtigung“ des Staates verbindet nicht 
nur der gemeine, sondern auch der gesetzliche Sprachgebrauch. einen 
weiten, allgemeinen Sinn. Das Wort bezeichnet alsdann die 
Beobachtung und die Ermittelung der für die Gesellschaft wichtigen 
Thatbestände und zwar, um zu dem Urteile zu gelangen, ob und welche 
Thätigkeit des Staates in Gemäfsheit der ihm gestellten Aufgaben er- 
forderlich, notwendig oder zweckmäfsig ist. In diesem Sinne richtet 
sich die Beäufsichtigung auf alle Erscheinungen der Natur und der 
Gesellschaft, welche Voraussetzung, Gegenstand oder Mittel der Staats- 
thätigkeit sein können’. 
6 Die Frage, ob das Reich noch weitere Verordnungsrechte aus R.V. a. 17 
gewinnt, haben die Erörterungen über die „Beaufsichtigung“, „Überwachung“ 
zu beantworten. 8. $ 51. 
! Rümelin, Das Beaufsichtigungsrecht des deutschen Reiches, Zeitschr. 
f. ges. Staatswissenschaft XXXIX 195 ff. v. Rönne, Staatsrecht d. deutschen 
Reiches I 231ff.; Hı 68f. Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches I 105. 
237 f. 698 ff. 707. 
®? Z. B. Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 $ 1: „Der Verkehr mit 
Nahrungs- und Genufsmitteln unterliegt der Beaufsichtigung nach Mafs- 
gabe dieses Gesetzes“.
	        
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