308 II. Buch. Die Reichsgewalt.
3. Die Beaufsichtigung kann ihrem verfassungsmälsigen Gehalte
nach die Organe des Reiches nicht in die Rechtsstellung einer Central-
behörde im technischen Sinne einrücken lassen®. Eine Central-
behörde des Reiches im Verhältnis zu den Behörden der Einzel-
staaten ist aber dann vorhanden, wenn. ein Organ des Reiches ent-
weder befugt ist, gegen den ersten Grundsatz (unter 1) Landesbehörden
unmittelbar mit Dienstanweisungen zu versehen, oder auch wenn das-
selbe berufen ist, auf irgend welches Rechtsmittel der Unterthanen
hin Entscheidungen zu treffen, welche denselben unmittelbar Rechte
oder Pflichten rechtswirksam ab- oder zusprechen!®. Alle Rechts-
mittel, Klagen oder Beschwerden der Unterthanen bei den Aufsichts-
organen des Reiches gegen irgend welche Malsregeln der Einzelstaaten
haben im Sinne der Beaufsichtigung nur die Bedeutung von An-
zeigen, welche die zutrefienden Organe des Reiches, insbesondere
den Bundesrat, berechtigen und verpflichten, die Rechte der Beauf-
sichtigung zur Geltung zu bringen. Alle darauf hin getroffenen Ent-
scheidungen haben nur die rechtliche Kraft, den Einzelstaat als solchen
zu verpflichten, die begründete Beschwerde seinerseits abzustellen.
Sie schaffen Recht nur zwischen dem Reich und dem Einzelstaat.
Daher liegen alle Gerichte, Verwaltungsgerichte, Beschwerdekom-
missionen, welche eine oberste Instanz unmittelbar über den den
Einzelstaaten eingeordneten Gerichten, Verwaltungsgerichten oder
rechtsentscheidenden Verwaltungsbehörden bilden, aufserhalb der ver-
fassungsmälsigen Grenzen der Beaufsichtigung, selbst dann, wenn es
nur ihr Zweck ist, die gleichmäfsige Handhabung des Reichsrechtes zu
verbürgen.
Alle derartigen Grenzüberschreitungen sind Rechte eigener und
unmittelbarer Verwaltung, welche entweder auf den besonderen
Bestimmungen der Verfassung beruhen oder welche, soweit sie sich
auf den nur der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches unter-
liegenden Gebieten bewegen, eine Änderung der verfassungs-
mäflsigen Kompetenz darstellen.
9° Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches I 242; die Ausführung
S. 240 steht nicht in Widerspruch, da hier „Centralbehörde* im untechnischen
Sinne gebraucht wird.
10 Eine grundsätzliche Behandlung dieser Frage hat im Reichstage ins-
besondere bei der Verhandlung des Gesetzentwurfes über den Unterstützungs-
wohnsitz stattgefunden. S. Sten. Ber. 1870 S. 960 ff., insbesondere die Er-
klärung Delbrücks S. 969.