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Die Beaufsichtigungsmittel.
Die Beaufsichtigung, wie sie nach Umfang, Gegenstand und
Grenzen bestimmt ist, gewinnt ihre abschliefsende Gestaltung durch
die rechtlichen Mittel, welche dem Reiche zu Gebote gestellt sind, um
die Erfüllung der Verpflichtungen, welche den Einzelstaaten zur
Durchführung der dem Reiche kompetierenden Verwaltungsaufgaben
obliegen, zu bewirken.
Gewifs ist es, dals in R.V. a. 4 dem Reiche die Beaufsichtigung
nicht blofs, wie die Gesetzgebung, als ein Recht zur Beaufsichtigung
in dem Sinne beigelegt ist, dafs sie eine bis zu ihrer gesetzlichen
Regelung ruhende Kompetenz darstellt. Vielmehr ist sie aktuelles,
sofort und unmittelbar kraft der Verfassung wirksames Recht. Allein
damit ist es keineswegs gesagt, dals dem Reiche alle Mittel zustehen,
welche sich innerhalb des Beeriffes der Beaufsichtigung nach poli-
tischen Gesichtspunkten als notwendig und zweckmälsig deduzieren
lassen. Vielmehr bedarf es für jedes angesprochene Mittel des Nach-
weises seiner positivrechtlichen Begründung, sei es, dals dasselbe
durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen angeordnet ist, oder
dals es als notwendige Voraussetzung der verfassungsmälsig angeord-
neten Beaufsichtigung als gewollt gelten muls, wenn die Verfassung
nieht mit sich selbst in Widerspruch stehen soll.
Die Reichsverfassung nun aber entwickelt die Mittel der Beauf-
sichticung nicht ausdrücklich. Sie gewährt dem Reiche für diesen
Zweck nirgends besondere Rechte. Auf Grund derselben kann es
sich daher nur um die doppelte Frage handeln:
Welche allgemeinen Rechte stehen dem Reiche zu? Allgemein
in dem Sinne, dafs dieselben, wie sie andern Zwecken dienen, So
auch für die Zwecke der Beaufsichtisung im Sinne der R.V. a. 4 ver-
wendbar sind. Und hierbei wiederum tritt der Unterschied der Be-
aufsichtigung vor und nach ergangenem Reichsrecht hervor.
Welche Fortbildung im Wege der Gesetzgebung kann in dieser
Rücksicht die Beaufsichtigung gewinnen und hat sie gewonnen?
A. Als allgemeine, hier einschlagende Rechte des Reiches
treten die der Überwachung, der Mängelabhülfe und der Exekution hervor.
I. Nach R.V. a. 17 steht dem Reiche die Überwachung der
Ausführung der Reichsgesetze zu, welche, wenn sie zweifellos
auch Bestandteil der Dienstgewalt über die Reichsbehörden ist, doch
nicht minder sich auf die Ansführung durch die Einzelstaaten bezieht.
Sie ist Attribut der kaiserlichen Gewalt und wird unter deren Autorität