Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

310 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
von den zutreffenden Reichsbehörden ausgeübt. Mögen dieselben die 
Aufsicht ausüben nur als einen einzelnen Bestandteil umfassender 
Amıtsbefugnisse, wie insbesondere der Reichskanzler und dessen General- 
stellvertreter, oder möge dies geschehen unter der — eine specielle 
Stellvertretung nicht zulassenden! — Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers durch besondere Beamte ad hoc. 
Solche besondere Aufsichtsbeamte schreibt die Reichsver- 
fassung selbst in einem Anwendungsfalle ausdrücklich vor, nämlich 
für die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. 
Nach R.V. a. 36 „überwacht der Kaiser die Einhaltung des gesetz- 
lichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder 
Steuerämtern — Stationscontroleure — und den Direktivbehörden der 
einzelnen Staaten — Reichsbevollmächtigte —, nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet“. 
Die Gesetze und Verordnungen des Reiches haben alsdann in andern 
Fällen eine ganze Reihe solcher besonderer Aufsichtsbeamten vor- 
gesehen, welche teils für den einzelnen Fall, wie bei dem Ausbruch von 
Viehseuchen oder der Reblauskrankheit, abgeordnet werden können, 
teils ständige Organe bilden, wie der Reichskommissar für das Aus- 
wanderungswesen, die Reichskommissare für die Schiffer-, Steuermanns- 
und Maschinistenprüfungen, die Münz- und Reblauskommissare, der 
Reichsinspektor für das Seezeichenwesen. 
Die Befugnisse nun aber, die in diesen verschiedenen Organi- 
sationen die Überwachung befalst, sind gerade im Anschluls an den 
von der Reichsverfassung besonders hervorgehobenen Anwendungsfall 
bereits zur Zeit des Zollvereins durch die Dienstinstruktion 
für die Bevollmächtigten und Controleure, welche der 
Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 a. 20 und das einschlagende 
Schlufsprotokoll No. 15, 2 feststellte, in grundsätzlicher Weise ent- 
wickelt worden. Sie bildet das Paradigma für den verfassungsmälsig 
anerkannten Inhalt des Rechtes der Überwachung, welches insbesondere 
auch den Instruktionen für die Prüfungs-? und Münzkommissare®? zu 
Grunde liegt. 
Darnach begreift die „Überwachung“ ein Dreifaches. 
1 Stellvertretungsgesetz vom 19. März 1878 $ 2 und Motive zum ‚Gesetz- 
entwurf ad $ 3. Sten. Ber. 1887 Anlage No. 36. 
2 Bekanntmachung betr. Maschinistenprüfung vom 30. Juni 1879 8 29 
— C.Bl.S. 427 —, Bekanntmachung betr. Befähigungsnachweis der Seeschiffer 
und Seesteuerleute vom 6. August 1887 — R.G.Bl. S. 395 — 8 56. 
8 Bundesratsbeschlufs vom 7. Dezember 1871 No. 14 — Hirths Annalen 
1872 S. 858 —.
	        
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