8 53. Die „eigene und unmittelbare Verwaltung“ des Reiches. 3927
Damit ergiebt sich denn eine vierfache Gestaltung der voll-
ziehenden Gewalt innerhalb der Rechtssphäre des Reiches:
die „eigene und unmittelbare Verwaltung des Reiches“ in reiner
Durchführung ;
die Beaufsichtigung des Reiches schlechthin, als die Vollziehung
ausschliefslich mittels der Einzelstaaten ;
die eigene und unmittelbare Verwaltung des Reiches modifiziert
durch einzelne, bestimmte Mitwirkungsrechte der Einzelstaaten;
die Beaufsichtigung des Reiches verstärkt durch einzelne, be-
stimmte Rechte unmittelbarer und eigener Verwaltung°.
4. Durch die vierfache Gestaltung der vollziehenden Gewalt —
zusammengehalten mit dem Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht —
wird endeültig das Zusammenwirken des Reiches mit den Einzel-
staaten für die dem ersteren überwiesenen Verwaltungsaufgaben be-
stimmt.
Die rechtliche Wirkungsweise des Reiches ist hierbei überall da
eine durchaus eigentümliche, die nur der Natur des zusammengesetzten
Staates entspringt, wo und soweit dasselbe nur auf die Beaufsichtigung
beschränkt ist. Denn findet die Beaufsichtigung auch eine zutreffende
Analogie in der Erscheinung der korporativen Selbstverwaltung im
Einheitsstaate, so bleibt sie doch eigentümlich gewandt durch die
Natur ihrer Träger als Einzelstaaten.
Dagegen ist die rechtliche Wirkungsweise des Reiches durchaus
gleichartig mit der des Einheitsstaates und — in seiner Sphäre —
des Einzelstaates überall da, wo und soweit demselben Rechte der
eigenen und unmittelbaren Verwaltung zustehen.
Gerade darum ist es für die Charakteristik des deutschen Staats-
wesens und insbesondere für die Stellung der centralen Organisation
in demselben von entscheidender Bedeutung, wie sich die verschiedenen
Wirkungsweisen des Reiches und damit die Mitwirkungsrechte der
Einzelstaaten auf die verschiedenen Verwaltungsgebiete oder „Amts-
zweige“ des Reiches verteilen.
Diese Verteilung aber läfst sich in systematischer Weise
nicht gewinnen. Sie ist ausschliefslich nach praktisch-politischen Ge-
sichtspunkten erfolgt.
Man mag in einem groben Durchschnitt sagen, dafs die eigene
® Die Motive des Stellvertretungsgesetzes sprechen hier von „Geschäfts-
zweigen“, bei welchen „der Schwerpunkt in dem Recht der Aufsicht und
Gesetzgebung liegt“.