Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

II. Hauptstück. 
Die Verwaltung. 
S 54. 
Die Verteilung der Verwaltung. 
I. Aufdie Feststellung der Reeierungsrechte, die grundsätzlich dem 
Reiche zustehen sollen, lälst R.V. a 4 in sechszehn Nummern den Kata- 
log der „Angelegenheiten“ folgen, welche „der Beaufsichtigung 
seitens des Reiches und der Gesetzgebung desselben unterliegen“. 
Allerdings wie die Regierungsrechte ergänzt und verstärkt wurden im 
Verlaufe des Textes der Verfassung, genau so ist auch jener Katalog 
kein vollständiger. Er empfängt durch die nachfolgenden Artikel in 
reichem Mafse Erweiterungen und Zusätze. 
Erst die Zusammenfassung aller dieser Bestimmungen ergiebt die 
Materien, welche die materielle Reichskompetenz ausmachen. Sie 
weist die Gesamtheit der Verwaltungszweige auf, deren rechtliche 
Gestaltung durch Gesetzgebung und Verordnung und deren Hand- 
habung in Beaufsichtigung oder in eigenen vollziehenden Befugnissen 
dem Reiche obliegt. Die Darstellung dieser Verwaltung des Reiches, 
als Kompetenz, hat damit eine doppelte Aufgabe. 
Sie hat die Angelegenheiten nachzuweisen, nach Umfang, In- 
halt und Begrenzung zu bestimmen, welche überhaupt die Gegenstände 
irgend einer staatlichen Thätigkeit des Reiches verfassungsmälsig bilden 
können. 
Sie hat auf jedem dieser Gebiete die Regierungsrechte fest- 
zustellen, welche dem Reiche entweder in der grundsätzlichen Be- 
schränkung der R.V. a. 4 oder mit erweiterten Rechten der Voll- 
ziehung zustehen, und damit die verschiedenartige Gestaltung auf- 
zuweisen, welche die einzelnen Verwaltungszweige gewinnen. 
I. Mit der Feststellung der materiellen Reichskompetenz voll- 
zieht sich die Verteilung der Reichsaufgaben, die das Wesen
	        
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