330 H. Buch. Die Reichsgewalt.
des Bundesstaats ausmacht. Die Verwaltung des deutschen Staats-
wesens zerfällt damit in zwei Hälften.
Die eine Hälfte wird gebildet durch die Reichsverwaltung.
Sie ist in verfassungsmäßsigen Specialisierungen positiv bestimmt, aber sie
schliefst sich gegen die Einzelstaaten nicht schlechterdings ab, sondern
läfst Mitwirkungsrechte derselben zu, ja fordert sie grundsätzlich.
Die andere Hälfte stellt sich in der Verwaltung von 35
Einzelstaaten dar. Sie ist vom Standpunkte des Reiches aus
lediglich negativ bestimmt. Ihr gehört der Kompetenz nach alles an,
was dem Reiche nicht positiv durch die Verfassung zugeschrieben
wird und zwar mit voller, jedes Recht der Mitwirkung des Reiches
verneinender Ausschlieislichkeit.e. Die Feststellung der hierunter
fallenden Verwaltungszweige, damit denn aber auch die Entscheidung
der Frage, ob, in welchem Umfange und in welcher Richtung die
Aufgaben des Staates, die dem Reiche gesetzt sind, der Ergänzung fähig
und bedürftig sind, ist Sache der Verfassung und Gesetzgebung der
Einzelstaaten.
II. Die Zusammenfassung beider Hälften ergiebt in einer theo-
retischen Betrachtung die Verwaltung des deutschen Staates schlechthin.
Allein sie ergiebt keineswegs ein Bild der Verwaltung, das sich mit
dem des Einheitsstaates deckt. Vielmehr folgt es aus der Natur des
Bundesstaates, dafs nicht nur eine Verteilung, sondern dals auch im
Vergleiche mit dem Einheitsstaate eine Vervielfältigung der
Staatsaufgaben und damit der Verwaltungszweige Platz greift.
Wenn sich im Einheitsstaate die Thätigkeiten zu dem einen Teile
auf das Leben des Staates selbst, auf die Beschaffung und Fortbildung
der Bedingungen seines Daseins als eines korporativen Verbandes und
zu dem anderen Teile auf das Leben des Volkes beziehen, so ent-
spricht dem die Gliederung aller Verwaltungszweige in die Gruppe
der Staatspflege auf der einen und in die Gruppe der Wohlfahrts-
und ..Rechtspflege auf der anderen Seite. Im Bundesstaate führt die
Verdoppelung der staatlichen Organisation notwendig zu einer Ver-
doppelung der Staatspflege. Sie richtet sich sowohl auf das centrale
als auf die partikularen Staatswesen. In Anwendung auf das Reich
entstehen solche Verwaltungszweige, die als Reichspflege und
solche, die als Einzelstaatspflege, als Staatspflege im engeren
Sinne bezeichnet werden können.
Aber die doppelte staatliche Organisation des Bundesstaates lälst
zugleich die Einzelstaaten als organische Glieder des Centralstaates
erscheinen. Die Möglichkeit, ja die Notwendigkeit entsteht, dals die
staatliche Thätigkeit der centralen Organisation den Einzelstaat als