Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

330 H. Buch. Die Reichsgewalt. 
des Bundesstaats ausmacht. Die Verwaltung des deutschen Staats- 
wesens zerfällt damit in zwei Hälften. 
Die eine Hälfte wird gebildet durch die Reichsverwaltung. 
Sie ist in verfassungsmäßsigen Specialisierungen positiv bestimmt, aber sie 
schliefst sich gegen die Einzelstaaten nicht schlechterdings ab, sondern 
läfst Mitwirkungsrechte derselben zu, ja fordert sie grundsätzlich. 
Die andere Hälfte stellt sich in der Verwaltung von 35 
Einzelstaaten dar. Sie ist vom Standpunkte des Reiches aus 
lediglich negativ bestimmt. Ihr gehört der Kompetenz nach alles an, 
was dem Reiche nicht positiv durch die Verfassung zugeschrieben 
wird und zwar mit voller, jedes Recht der Mitwirkung des Reiches 
verneinender Ausschlieislichkeit.e. Die Feststellung der hierunter 
fallenden Verwaltungszweige, damit denn aber auch die Entscheidung 
der Frage, ob, in welchem Umfange und in welcher Richtung die 
Aufgaben des Staates, die dem Reiche gesetzt sind, der Ergänzung fähig 
und bedürftig sind, ist Sache der Verfassung und Gesetzgebung der 
Einzelstaaten. 
II. Die Zusammenfassung beider Hälften ergiebt in einer theo- 
retischen Betrachtung die Verwaltung des deutschen Staates schlechthin. 
Allein sie ergiebt keineswegs ein Bild der Verwaltung, das sich mit 
dem des Einheitsstaates deckt. Vielmehr folgt es aus der Natur des 
Bundesstaates, dafs nicht nur eine Verteilung, sondern dals auch im 
Vergleiche mit dem Einheitsstaate eine Vervielfältigung der 
Staatsaufgaben und damit der Verwaltungszweige Platz greift. 
Wenn sich im Einheitsstaate die Thätigkeiten zu dem einen Teile 
auf das Leben des Staates selbst, auf die Beschaffung und Fortbildung 
der Bedingungen seines Daseins als eines korporativen Verbandes und 
zu dem anderen Teile auf das Leben des Volkes beziehen, so ent- 
spricht dem die Gliederung aller Verwaltungszweige in die Gruppe 
der Staatspflege auf der einen und in die Gruppe der Wohlfahrts- 
und ..Rechtspflege auf der anderen Seite. Im Bundesstaate führt die 
Verdoppelung der staatlichen Organisation notwendig zu einer Ver- 
doppelung der Staatspflege. Sie richtet sich sowohl auf das centrale 
als auf die partikularen Staatswesen. In Anwendung auf das Reich 
entstehen solche Verwaltungszweige, die als Reichspflege und 
solche, die als Einzelstaatspflege, als Staatspflege im engeren 
Sinne bezeichnet werden können. 
Aber die doppelte staatliche Organisation des Bundesstaates lälst 
zugleich die Einzelstaaten als organische Glieder des Centralstaates 
erscheinen. Die Möglichkeit, ja die Notwendigkeit entsteht, dals die 
staatliche Thätigkeit der centralen Organisation den Einzelstaat als
	        
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