3323 II. Buch. Die Reichsgewalt.
schaftlichen und technischen Mittel in Anpassung an seine Aufgaben
macht im Einheitsstaate die Staatspflege aus. Sie entfaltet sich
für die Selbstbehauptung im Innern als Organisations-, als
Finanz-, als Straf- und Zwangs-, als Militärgewalt, zur
Selbstbehauptung nach aulsen als auswärtige Gewalt.
Die Staatspflege ist selbstverständliche und notwendige Voraus-
setzung für jede weitere Thätigkeit des Staates und ist darum sein
erstes Verwaltungsgebiet. Aber trotzdem ist sie abhängig von den
Endzwecken des Staates, die allein auf den Gebieten der Wohlfahrts-
und Rechtspflege liegen. Nur um dieser willen ist sie vorhanden und
sie empfängt notwendig Richtung, Inhalt und Begrenzung von dieser.
In diesem Sinne ist die Staatspflege und jeder einzelne Zweig der-
selben nur eine sekundäre Kompetenz, die nur im Dienste der
primären Verwaltungsaufgaben des Staates steht.
II. Dieselbe Erscheinung, die die Staatspflege im Einheitsstaate
bildet, weist jede Staatenverbindung auf, deren Organisation
sich um ihrer Aufgaben willen zu einer Gewalt über den Einzelstaaten
verdichtet. Aber allerdings ihre nähere Gestaltung ist je nach der
Verschiedenartiekeit der Organisation eine durchaus verschiedene.
Auch zur Erreichung der mit der Staatspflege bezeichneten Zwecke
kann der Bund die Einzelstaaten grundsätzlich als die Elemente und
Mittel seiner eigenen Wirksamkeit zur Voraussetzung nehmen. Als-
dann ist der Bund beschränkt auf Beschlufsfassung und Beaufsichtigung
dergestalt, dals ihm alle seine Macht nur durch die Erfüllung der
grundgesetzlichen oder bundesmälsig beschlossenen Verpflichtungen
von seiten und mittels der Staatsgewalt der Einzelstaaten entsteht.
Bei diesem Rechtsverhalt ergiebt sich das Folgende.
Die Militärverfassung des Bundes ist Kontingentsverfassung.
Sie wird nur dadurch bewirkt, dals die Einzelstaaten verpflichtet sind,
ihre Militärmacht dem Bunde unter den bundesmäfsigen Voraus-
setzungen zur Verfügung zu stellen.
Die Finanzverfassung des Bundes gründet sich auf das System
der Matrikularbeiträge. Die Einzelstaaten haben kraft ihrer
Finanzgewalt dem Bunde die erforderlichen Mittel zu gewähren.
Der strafrechtliche Schutz entsteht dem Bunde durch die
Strafgesetzgebung und Strafgerichtsbarkeit der Einzelstaaten. Zwangs-
rechte richten sich immer nur gegen die Einzelstaaten als geschlossene
Einheiten, und sie bewähren sich nur dadurch, dals die Einzelstaaten
bundesmäfsig verpflichtet sind, ihre Machtmittel gegen den bundes-
widrig handelnden Staat zur Verwendung zu bringen.
Die Organisationsgewalt des Bundes ist beschränkt auf die