Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

3323 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
schaftlichen und technischen Mittel in Anpassung an seine Aufgaben 
macht im Einheitsstaate die Staatspflege aus. Sie entfaltet sich 
für die Selbstbehauptung im Innern als Organisations-, als 
Finanz-, als Straf- und Zwangs-, als Militärgewalt, zur 
Selbstbehauptung nach aulsen als auswärtige Gewalt. 
Die Staatspflege ist selbstverständliche und notwendige Voraus- 
setzung für jede weitere Thätigkeit des Staates und ist darum sein 
erstes Verwaltungsgebiet. Aber trotzdem ist sie abhängig von den 
Endzwecken des Staates, die allein auf den Gebieten der Wohlfahrts- 
und Rechtspflege liegen. Nur um dieser willen ist sie vorhanden und 
sie empfängt notwendig Richtung, Inhalt und Begrenzung von dieser. 
In diesem Sinne ist die Staatspflege und jeder einzelne Zweig der- 
selben nur eine sekundäre Kompetenz, die nur im Dienste der 
primären Verwaltungsaufgaben des Staates steht. 
II. Dieselbe Erscheinung, die die Staatspflege im Einheitsstaate 
bildet, weist jede Staatenverbindung auf, deren Organisation 
sich um ihrer Aufgaben willen zu einer Gewalt über den Einzelstaaten 
verdichtet. Aber allerdings ihre nähere Gestaltung ist je nach der 
Verschiedenartiekeit der Organisation eine durchaus verschiedene. 
Auch zur Erreichung der mit der Staatspflege bezeichneten Zwecke 
kann der Bund die Einzelstaaten grundsätzlich als die Elemente und 
Mittel seiner eigenen Wirksamkeit zur Voraussetzung nehmen. Als- 
dann ist der Bund beschränkt auf Beschlufsfassung und Beaufsichtigung 
dergestalt, dals ihm alle seine Macht nur durch die Erfüllung der 
grundgesetzlichen oder bundesmälsig beschlossenen Verpflichtungen 
von seiten und mittels der Staatsgewalt der Einzelstaaten entsteht. 
Bei diesem Rechtsverhalt ergiebt sich das Folgende. 
Die Militärverfassung des Bundes ist Kontingentsverfassung. 
Sie wird nur dadurch bewirkt, dals die Einzelstaaten verpflichtet sind, 
ihre Militärmacht dem Bunde unter den bundesmäfsigen Voraus- 
setzungen zur Verfügung zu stellen. 
Die Finanzverfassung des Bundes gründet sich auf das System 
der Matrikularbeiträge. Die Einzelstaaten haben kraft ihrer 
Finanzgewalt dem Bunde die erforderlichen Mittel zu gewähren. 
Der strafrechtliche Schutz entsteht dem Bunde durch die 
Strafgesetzgebung und Strafgerichtsbarkeit der Einzelstaaten. Zwangs- 
rechte richten sich immer nur gegen die Einzelstaaten als geschlossene 
Einheiten, und sie bewähren sich nur dadurch, dals die Einzelstaaten 
bundesmäfsig verpflichtet sind, ihre Machtmittel gegen den bundes- 
widrig handelnden Staat zur Verwendung zu bringen. 
Die Organisationsgewalt des Bundes ist beschränkt auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.