$ 2. Das Augustbündnis. 23
der eine die beschlossene Gewährung von Diäten an die Reichstags-
abgeordneten, der andere die Regelung der Friedenspräsenzstärke und
die Deckung der Militärausgaben betraf. In der nur zwei Sitzungen
in Anspruch nehmenden Schlulsberatung wurde der erste Punkt
durch Zurücknahme des Beschlusses der Vorberatung, der zweite
durch ein vermittelndes Amendement erledigt. Hiernach ist am 16.
April die durchberatene Verfassung von dem Reichstag mit einer
Majorität von 230 gegen 53 Stimmen angenommen worden. >
An demselben Tage trat die Konferenz der Bevollmächtigten zu
einer Sitzung zusammen. »ie waren einstimmig in dem Beschlusse,
„den Verfassungsentwurf, wie er aus der Schlulsberatung des Reichs-
tages hervorgegangen ist, anzunehmen“. Durch Verlesung des aufge-
nommenen Protokolles wurde der Reichstag in seiner Schlufssitzung
vom 17. April von der Erklärung der verbündeten Regierungen in
Kenntnis gesetzt.
Damit war die im Augustbündnis vorgesehene Vereinbarung der
Verfassung zwischen den verbündeten Regierungen unter sich und
zwischen diesen und dem Reichstage vollzogen.
8 3.
Die Gründung des norddeutschen Bundes!,
Mit der Vereinbarung der Verfassung waren die hervorstechend-
sten Klauseln des Augustbündnisses durch Erfüllung erledigt — aber
selbstverständlich nicht der Hauptzweck und der Hauptinhalt desselben:
die Gründung des norddeutschen Bundes in seiner Faktieität und in
Geltung seiner Verfassung. Vielmehr zunächst trat an die Stelle der
Bestimmungen, welche sich auf die erst zu bewirkende Verfassungs-
vereinbarung bezogen, die hiernach vereinbarte Verfassung selbst.
Diese wurde zunächst Bestandteil des Vertrages und zwar
mit einer doppelten Bedeutung. Sie bezeichnete das vertragsmälsige
Ziel jetzt in abgeschlossener Gestaltung, welches zu erreichen war.
Sie bildete sodann durch ihren näheren Inhalt den Malsstab für das-
jenige, was die beteiligten Regierungen jede zu ihrem Teil be-
1 G. Meyer, Lehrb. d. d. Staatsrechtes $ 64 Schlulsanmerkung über
die verschiedenen Auffassungen des Gründungsvorganges. Über das Staats-
recht des norddeutschen Bundes selbst: E. Hiersemenzel, Die Verf. d. ndd.
B., 2 Bde. 1868. 1870. v. Martitz, Betrachtungen über die Verfassung des
nordd. Bundes 1868. G. Meyer, Grundzüge des nordd. Bundesrechtes 1868.
Thudichum, Verfassungsrecht d. ndd. Bundes und des deutschen Zoll- und Han-
delsvereines 1870. Grotefend, Das deutsche Staatsrecht der Gegenwart 1869.