Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 57. Die Reichsorgane. 341 
Einzelstaaten auch auf dem Gebiete der Reichskompetenz der Voll- 
ziehung dienen. Nur soweit dem Reiche nach verfassungsgesetzlichen 
Specialbestimmungen das Recht eigener und unmittelbarer Verwaltung 
zusteht, entwickelt sich seine Organisationsgewalt auf den zutreffenden 
Verwaltungszweigen zu derselben Bedeutung wie die des Einheits- 
staates. Nur hier insbesondere ist es befugt, sich in derselben Weise, 
wie der letztere, korporative Verbände in dem Rechtsverhältnis der 
Selbstverwaltung anzugliedern. 
Innerhalb des bezeichneten Umfanges aber entwickelt sich die 
Organisationsgewalt des Reiches in Gesetzgebung und Vollziehung 
genau so wie die des Einheitsstaates oder des Einzelstaates innerhalb 
seiner Rechtssphäre. Das hat seinen zureichenden Ausdruck in R.V. 
a. 18 und daraufhin insbesondere in dem Reichsbeamtengesetz vom 
31. März 1871 gefunden. 
Soweit daher die Reichsverfassung nicht unmittelbar bestimmte 
Vorschriften über einzelne Behörden und einzelne Beamtenverhältnisse 
gegeben hat?, soweit ist es Sache des Reiches und zwar seine aus- 
schliefsliche Sache, in freier Erwägung des Notwendigen und Nütz- 
lichen® durch seine (zesetzgebung und durch sein Verordnungsrecht 
die Anordnungen über sein Behördensystem und die Regelungen seiner 
Beamtenverhältnisse im vollen Umfange zu treffen. Eine Einwirkung 
des partikularen Gesetzgebungs- und Verordnungsrechtes kann hier-nur 
kraft besonderer reichsgesetzlicher Ermächtigung stattfinden ®. 
Insbesondere gebührt auch über das Behördensystem und das 
Beamtenverhältnis die vollziehende Gewalt dem Reiche. Die Ein- 
setzung der Behörden, die gesamte Erledigung der Personalverhältnisse 
in Anstellung, Vereidigung und Entlassung, die Leitung des Dienstes 
und die Handhabung der Diseiplin, die ökonomische Ausrüstung und 
Versorgung der Behörden und Beamten erfolgt durch die eigenen 
Organe des Reiches in eigener Thätigkeit und zwar regelmälsig durch 
den Kaiser und die von ihm ermächtigten Behörden, in einzelnen 
durch Verfassung oder Gesetz bestimmten Fällen unter Mitwirkung 
* S. insbesondere R.V. aa. 36. 50. 53. 56. 64. 66. 
5 Diese Erwägungen können auch dahin führen, einzelne Funktionen des 
Reiches kraft seiner Anordnung auf Partikularbehörden zu übertragen, so die 
Reichsschuldenverwaltung auf die preufsische Hauptverwaltung der Staats- 
schulden durch Gesetz vom 19. Juli 1869, die Funktion des Rechnungshofes 
des deutschen Reichs auf die preufsische Oberrechnungskammer durch Gesetz 
vom 4. Juli 1868, die centrale Heeresverwaltung auf das preufsische Kriegs- 
ministerium, die Aufsicht über das Zoll- und Steuerrechnungsbureau auf das 
preulsische Finanzministerium. 
6 5. Beamtengesetz vom 31. März 1873 88 19. 20.
	        
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