Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

342 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
des Bundesrates. Nur an einem Punkte findet hier die Kompetenz 
des Reiches eine verfassungsmälsige Schranke. Den Einzelstaaten ist 
die Anstellung bestimmter Beamten im Post- und Telegraphen'wesen, 
sowie die Ernennung der Offiziere ihres Kontingentes nach näherer 
Bestimmung der R.V. aa.50 und 66 überlassen, ein Recht, auf welches 
sie zu Gunsten anderer Staaten oder des Reiches verzichten können. 
Jede weitere Einwirkung der Einzelstaaten auf die Organisation des 
Reiches beruht auf freier Erwägung der Reichsgesetzgebung”. 
Nach dem allen ist die Organisationsgewalt des Reiches sowohl 
über seine Hauptorgane als auch in Anwendung auf seine Hülfsorgane, 
soweit seine Kompetenz die Bildung solcher zuläfst und fordert, aus- 
schliefslich in ihrer Bethätigung durch Gesetzgebung und Verordnung 
und sie befalst eine eigene und unmittelbare Verwaltung. 
8 58. 
Die Mitgliedschaft der Einzelstaaten. 
Die Reichsverfassung — aa. 6. 7. 19 — bezeichnet die Einzel- 
staaten ausdrücklich, ja sogar, da sie für die individuellen Reichs- 
angehörigen andere Ausdrücke wählt, vorzugsweise als „Mit- 
glieder des Bundes“, „Bundesglieder“. Auch auf die 
Einzelstaaten findet mithin das typische Rechtsverhältnis der 
Mitgliedschaft am korporativen Verbande Anwendung, wie 
sich dasselbe durch die dreifache Bestimmung gestaltet: die Er- 
werbs- und Verlustgründe der Mitgliedschaft, die allgemeinen 
Rechte und Pflichten der Zugehörigkeit zum Verbande und die 
besonderen organischen Rechte und Pflichten, welche den 
Mitgliedern in Bezug auf die Organ- und Willensbildung der Körper- 
schaft zustehen. 
Auf diese Gegenstände richtet sich denn auch die Organisations- 
gewalt des Reiches gegenüber seinen einzelstaatlichen Mitgliedern. 
Aber dem tritt nach der Natur des zusammengesetzten Staates ein 
Weiteres hinzu, die Frage nämlich, in welches Verhältnis die Organi- 
sationsgewalt des Reiches zu dem gleichen Rechte der Einzelstaaten 
gesetzt ist. 
I. Die Feststellung der einzelstaatlichen Mitglieder 
des Reiches kann jetzt, nachdem der Eingang der Reichsverfassung im 
Unterschied von der norddeutschen nicht mehr alle Einzelstaaten auf- 
T So z. B. die Vorschlagsrechte der „Seestaaten“ für die technische 
Kommission für Seeschiffahrt und für das Oberseeamt — Reichsetat für 1877/78, 
Reichskanzleramt, Ausgabe tit. 13, Gesetz vom 27. Juli 1877 8 29 —.
	        
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