362 II. Buch. Die Reichsgewalt.
und einheitlichen“ Zoll- und Handelsgebietes — art. V — vor-
schreiben, so ändern sie doch nichts an der Verteilung der gemein-
schaftlichen Zoll- und Verbrauchssteuereinnahmen, wie sie der Zoll-
vereinsvertrag bewirkte. Obgleich sie die Finanzierung der Kriegs-
marine des Bundes und des Bundesheeres — aa. VII und IX — in
nicht minder ausführlicher Weise, als die späteren Verfassungen
regeln, so gründen sie dieselbe doch ausschliefslich auf die Matri-
kularbeiträge der „Regierungen“. Insbesondere sind die Be-
stimmungen für die Bundesarmeen — die Nord- und Südarmee —
bedeutsam:
„Für jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftliches,
mit der Nationalvertretung zu vereinbarendes Militärbudget für Feld-
armee und Festungswesen, aus Matrikularbeiträgen der zu dem
Heere ihre Truppen stellenden Regierungen gebildet.“
„Die Verwaltung jedes der beiden Bundes-Militär-Budgets wird
unter Leitung (des Oberfeldherrn von einem, aus Vertretern der
beitragenden Regierungen gebildeten Bundeskriegsrat geführt
und hat der Nationalvertretung jährlich Rechnung abzulegen.“
„Jede Regierung leistet selbst die Auslagen für die von ihr
gestellten Truppen, vorbehaltlich gemeinsamer Abrechnung
nach Mafsgabe der Beitragspflicht.“ |
„Ersparnisse an dem Militäretat — fallen — dem für jede der
beiden Bundesarmeen gemeinsamen Bundeskriegsschatze zu.“
In allen diesen Sätzen ist nichts enthalten, was die Wirtschaft des
Bundes über eine Vereins wirtschaft der verbündeten Staaten hinaushöbe.
Dem treten die Bestimmungen der norddeutschen und dann der
Reichsverfassung in scharf charakterisierter Weiterbildung entgegen.
Die Terminologie derselben kennt nicht blofs „gemeinsame“ oder
„gemeinschaftliche* Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbestände,
sondern sie gebraucht ganz gleichwertig die Ausdrücke Einnahmen
des Bundes, Reiches, Ausgaben des Bundes, Reiches, Bundes-
und Reichskasse?®. |
Die Einnahmen des Bundes und alsdann, mit entsprechender
Terminologie, des Reiches sind nicht mehr nur „Beiträge der Regie-
rungen“. Die Bundeswirtschaft wird auf eigene Einnahmen fundiert.
Die Einnahmegemeinschaft der Zölle und Verbrauchssteuern, welche
22.38 al.1u.3. a 39 al.2. a.49 a.5lal.4 a. 52al.4 a. 53
al. 3. a. 62 al. 2. a. 67, Vergleiche insbesondere aa. 69 und 72, welche von
Einnahmen und Ausgaben des „Bundes“, „Reiches“ sprechen, mit den aa. 70
und 71, welche genau die nämlichen Einnahmen und Ausgaben als „gemein-
schaftliche“ bezeichnen.