Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 60. Die rechtliche Natur der Finanzwirtschaft des Reiches. 365 
a. In Ausübung dieser Kompetenz ist das Gesetz vom 25. Mai 
1873 über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer 
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände erlassen worden. Aller- 
dings konnte es zweifelhaft sein, ob mit der Übertragung der Kompe- 
tenzen insbesondere in den Gebieten der Post- und Telegraphen-, der 
Marine- und Militär-, der auswärtigen und Konsulatsverwaltung auch 
zugleich die gesamte ökonomische Ausrüstung auf das Reich überging, 
oder ob nicht vielmehr, schon im Interesse der Ausgleichung der von 
den Einzelstaaten zu bringenden Opfer, die Beschaffung dieser Aus- 
rüstung aus Reichsmitteln erst zu erfolgen habe. Allein eine von 
allen beteiligten Faktoren ohne jeden Widerspruch anerkannte Auf- 
fassung hat die Bestimmungen der norddeutschen und der Reichsver- 
fassung dahin ausgelegt, dals mit der Konstituierung jener Kompetenzen 
dem Reiche das Recht erwachsen ist, über die für die betreffenden 
Verwaltungszweige bestimmte, von den Einzelstaaten stammende öko- 
nomische Ausrüstung den Zwecken derselben gemäls rechtlich zu ver- 
fügen. Hatte nun aber diese Auffassung Geltung gewonnen, dann 
allerdings konnte und mulste das Reich diejenigen Rechtsformen näher 
bestimmen, unter welchen allein die sichere Verfügung über die öko- 
nomische Ausrüstung für die Zwecke der Verwaltung erfolgen konnte. 
Es ist dies durch jenes Gesetz dergestalt geschehen, dafs dem Reiche 
das Eigentum sowohl an der beweglichen als unbeweglichen Ausrüstung, 
welche bisher den Einzelstaaten zustand, zugesprochen worden ist, 
aber, soviel die Immobilien betrifft, ein Eigentum, welches solche Er- 
trägnisse, die unbeschadet dem Verwaltungsdienst daraus bezogen 
wurden, den Einzelstaaten beläfst und welches ein Rückfallsrecht für 
die Einzelstaaten in dem Augenblicke eintreten lälst, wo die Bestim- 
mung für die Verwaltungszwecke des Reiches cessiert!?. Es ergiebt 
sich daraus, dafs die legislatorische Absicht des Gesetzes nicht auf 
eine gesetzliche Expropriation geht!*, sondern nur auf die zutreffende 
rechtliche Formulierung, um dem Reiche eine unzweifelhafte Legitima- 
tion zu allen Vertretungen und Verfügungen zu gewähren, welche die 
ihm kompetierende Verwaltung erfordert. Hierzu war es zweifellos 
berechtist und zwar im Wege des einfachen Gesetzes ">. 
13 Der Natur der Sache nach konnten sich diese Vorbehalte auf die 
Mobilien nicht beziehen. 
14 Nur unter diesem Gesichtspunkte konnte und wurde die Kompetenz des 
Reiches bestritten. 8. insbesondere die Motivierung des Antrages Minck- 
witz, Drucksachen des Reichstages 1873 No. 53. 
15 Drucksachen des Reichstages 1873 No. 6 und 51. Verhandlungen 
S. 22 fi. 372 ff.
	        
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