Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 61. Die Finanzquellen des Reiches im allgemeinen. 373 
Worte „gemeinsame Steuern“ in Verbindung mit der weiteren Ein- 
fügung in- die allgemeinen Kompetenzbestimmungen, a. 4 Nr.2: „die 
für Bundeszwecke zu verwendenden indirekten Steuern“, nicht etwa 
die Befugnis des Bundes bedeuten sollten, neue, auch nur indirekte 
Steuern im Wege einfacher Gesetzgebung einzuführen. Vielmehr 
sollten sie lediglich eine Rückverweisung auf die im art. 32 — jetzt 
35 — specialisierten indirekten Steuern bewirken. Nur auf diese 
Steuern sollte sich die Gesetzgebung des Bundes beziehen ®; nur sie 
waren durch die Verfassung als gemeinsam erklärt. 
Allerdings hatte der Art. 66 des Entwurfs von Anfang an nicht 
den Wert einer vollständigen Aufzählung aller Finanzquellen des 
Bundes. Denn die Verfassung selbst, teils in ihren ausdrücklichen 
Klauseln, teilsin ihren selbstverständlichen Voraussetzungen, schlofs ander- 
weitige Erwerbsarten in die Befugnis des Bundes ein, die über jene 
Aufzählung hinauslagen °. 
8 Erklärung des grofsherzoglich hessischen Bundeskommissars im konsti- 
tuierenden Reichstag, 20. März 1867, Verhandlungen S. 274. Vgl. auch die Er- 
läuterung des kgl. sächsischen Bundeskommissars ebenda S. 649. | 
% Aus dem Rechte des Krieges und Friedens folgte die Kompetenz des 
Bundes zum Vermögenserwerbe nach Kriegsrecht, wie dies in um- 
fassendster Weise während des französischen Krieges erfolgt ist. 
Soweit für den Bund ein eigenes Behördensystem und die Ausübung 
einer eigenen Strafgewalt — in der Militär-, Konsulats-, Postverwaltung — 
vorgesehen war, stand ihm selbstverständlich der Anfall der Strafgelder zu. 
Ein Rechtjder Zwangsaneignung war für den Bund vorgesehen in der 
Form der Expropriation durch die Bestimmungen über das Eisenbahnwesen 
und durch das preulsische Militärgesetz über die Rayonbeschränkungen, in 
der Form der Zwangsgestellung seitens der Besitzer der bedurften Gegen- 
stände durch die preulsischen Militärgesetze über die Quartier-, Friedens- und 
Kriegsleistungen. Damit war die Kompetenz des Bundes, wie jetzt des Reiches, 
auch anderweitige Enteignungsgesetze zu erlassen, welche die ihm überwiesenen 
Verwaltungszweige erforderten, genügend begründet. 
Das Recht der Erhebung von Gebühren, sei es von den eigenen 
Verwaltungshandlungen, sei es von solchen Verwaltungshandlungen der Einzel- 
staaten, die lediglich kraft Ermächtigung des Bundes vorgenommen werden 
konnten, ergab sich als einfache Folge aus der Kompetenz des Bundes zu 
jenen Verwaltungshandlungen und Ermächtigungen. 
Die Befugnis des Bundes sich im Wege des Kredites, sei es 
durch Anleihen, sei es durch Ausgabe von Papiergeld und anderen Geld- 
papieren Einnahmen zu verschaffen, wurde als selbstverständlich angesehen. 
Die Einfügung des art. 73 durch den konstituierenden Reichstag hatte nur 
die Absicht, die konstitutionelle Form der Gesetzgebung für den Fall der 
Aufnahme einer Anleihe zweifellos zu stellen. 
Endlich war das Recht privatwirtschaftlichen Erwerbes nicht 
ininder selbstverständlich.. Das war schon geboten durch die Anschaffung,
	        
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