$ 61. Die Finanzquellen des Reiches im allgemeinen. 373
Worte „gemeinsame Steuern“ in Verbindung mit der weiteren Ein-
fügung in- die allgemeinen Kompetenzbestimmungen, a. 4 Nr.2: „die
für Bundeszwecke zu verwendenden indirekten Steuern“, nicht etwa
die Befugnis des Bundes bedeuten sollten, neue, auch nur indirekte
Steuern im Wege einfacher Gesetzgebung einzuführen. Vielmehr
sollten sie lediglich eine Rückverweisung auf die im art. 32 — jetzt
35 — specialisierten indirekten Steuern bewirken. Nur auf diese
Steuern sollte sich die Gesetzgebung des Bundes beziehen ®; nur sie
waren durch die Verfassung als gemeinsam erklärt.
Allerdings hatte der Art. 66 des Entwurfs von Anfang an nicht
den Wert einer vollständigen Aufzählung aller Finanzquellen des
Bundes. Denn die Verfassung selbst, teils in ihren ausdrücklichen
Klauseln, teilsin ihren selbstverständlichen Voraussetzungen, schlofs ander-
weitige Erwerbsarten in die Befugnis des Bundes ein, die über jene
Aufzählung hinauslagen °.
8 Erklärung des grofsherzoglich hessischen Bundeskommissars im konsti-
tuierenden Reichstag, 20. März 1867, Verhandlungen S. 274. Vgl. auch die Er-
läuterung des kgl. sächsischen Bundeskommissars ebenda S. 649. |
% Aus dem Rechte des Krieges und Friedens folgte die Kompetenz des
Bundes zum Vermögenserwerbe nach Kriegsrecht, wie dies in um-
fassendster Weise während des französischen Krieges erfolgt ist.
Soweit für den Bund ein eigenes Behördensystem und die Ausübung
einer eigenen Strafgewalt — in der Militär-, Konsulats-, Postverwaltung —
vorgesehen war, stand ihm selbstverständlich der Anfall der Strafgelder zu.
Ein Rechtjder Zwangsaneignung war für den Bund vorgesehen in der
Form der Expropriation durch die Bestimmungen über das Eisenbahnwesen
und durch das preulsische Militärgesetz über die Rayonbeschränkungen, in
der Form der Zwangsgestellung seitens der Besitzer der bedurften Gegen-
stände durch die preulsischen Militärgesetze über die Quartier-, Friedens- und
Kriegsleistungen. Damit war die Kompetenz des Bundes, wie jetzt des Reiches,
auch anderweitige Enteignungsgesetze zu erlassen, welche die ihm überwiesenen
Verwaltungszweige erforderten, genügend begründet.
Das Recht der Erhebung von Gebühren, sei es von den eigenen
Verwaltungshandlungen, sei es von solchen Verwaltungshandlungen der Einzel-
staaten, die lediglich kraft Ermächtigung des Bundes vorgenommen werden
konnten, ergab sich als einfache Folge aus der Kompetenz des Bundes zu
jenen Verwaltungshandlungen und Ermächtigungen.
Die Befugnis des Bundes sich im Wege des Kredites, sei es
durch Anleihen, sei es durch Ausgabe von Papiergeld und anderen Geld-
papieren Einnahmen zu verschaffen, wurde als selbstverständlich angesehen.
Die Einfügung des art. 73 durch den konstituierenden Reichstag hatte nur
die Absicht, die konstitutionelle Form der Gesetzgebung für den Fall der
Aufnahme einer Anleihe zweifellos zu stellen.
Endlich war das Recht privatwirtschaftlichen Erwerbes nicht
ininder selbstverständlich.. Das war schon geboten durch die Anschaffung,