374 II. Buch. Die Reichsgewalt.
Allein, wenn auch der Art. 66 des Regierungsentwurfes der Er-
gänzung aus den anderweitigen Klauseln und aus dem Zusammenhang
der Verfassung fähig und bedürftig war, immerhin wurde durch ihn
der Grundsatz .zur Geltung gebracht, dafs der Bund nur zu solchen
Erwerbsarten berechtigt sein sollte, für welche sich der verfassungs-
mälsige Nachweis erbringen liefs. Überall da, wo dies nicht zutraf,
blieb er lediglich auf die ihm specifische Einnahmequelle, nämlich auf
die Matrikularbeiträge zur Deckung seiner Bedürfnisse angewiesen.
Die Absicht bestand, die Finanzwirtschaft des Bundes von der der
Einzelstaaten dadurch abzugrenzen und dem Finanzsystem der Einzel-
staaten seine Selbständigkeit dadurch zu verbürgen, dals der Bund
auf bestimmte, in der Verfassung vorgesehene Finanzquellen be-
schränkt wurde.
Diese Absicht des Regierungsentwurfes ist durch die defini-
tive Gestaltung der Bundes- und Reichsverfassung in
ihr Gegenteil verkehrt worden. Es ist dies geschehen durch
die Umformung des art. 66 in den jetzigen art. 701° und durch die
Erstrekung der Kompetenz des Bundes -- unter Beseitigung des
Wortes „indirekten“ in der Klausel des a. 4 Nr. 2 — auf „die für
die Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern“ schlechthin.
Damit ist die grundsätzliche Begründung der Finanzwirtschaft des
Reiches auf die Matrikularbeiträge aufgehoben, ja die Beseitigung der-
selben grundsätzlich in Aussicht genommen.
Damit ist das Reich nieht nur angewiesen auf diejenigen Finanzquellen,
die sich aus Text und Zusammenhang der Verfassung nachweisen lassen,
sondern es ist berechtiet, sich jede andere Finanzquelle im Wege der
einfachen Gesetzgebung zu eröffnen. Insbesondere ist ihm ein volles
und uneingeschränktes Besteuerungsrecht gewährt. Keine
Ausnutzung und Verwertung der beweglichen und unbeweglichen Ausrüstungs-
gegenstände der Bundesverwaltung. Auch die Eigengewinnung der bedurften
Güter war für die Militär- und Marineverwaltung in Waffen- und Pulver-
fabriken, in Werften und Handwerkstätten vorgesehen. Zu weiteren wirt-
schaftlichen Unternehmungen in einem engern Sinne hatte die Verfassung
selbst durch das Recht zur Anlegung von Eisenbahnen, wenn auch hier nur
unter gewissen Malsgaben, den Bund ermächtigt — a. 38 jetzt 41 —.
10 a, 70: „Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu-
nächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den
Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und
Telegraphenwesen fliefsenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die-
selben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so-
lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundes-
staaten nach Mafsgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen —.“