$ 3. Die Gründung des norddeutschen Bundes. 37
Vereinbarung“ zuschrieb. Aber auch nur scheinbar?. Denn
keineswegs war es und konnte es die Absicht des preulsischen
Landtages sein, damit die Stellung des Parlamentes im Verhältnis zu
den verbündeten Regierungen zu regeln®. Eine solche Absicht hätte
niemals einseitig durch ein preulsisches Gesetz erreicht werden können,
sondern nur durch einen das Augustbündnis abändernden Vertrag
aller Beteiligten, der niemals erfolgt oder angestrebt ist. Vielmehr
hatte der angefügte Paragraph nur den Zweck und er konnte nur die
Wirkung haben, der Regierung die Ermächtigung zu versagen, die
vereinbarte Bundesverfassung einseitig für Preulsen in Kraft zu setzen
— im Gegensatz zum a. 113 der preulsischen Verfassung, welche eine
solche Ermächtigung für den Entwurf der Reichsverfassung vom
26. Mai 1849 erteilt hatte”. Damit war es entschieden, dafs die
5 8. Binding, Gründung 8. 33 ff.
6 In dem Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses heifst es: „Wie
es hiernach notwendig ist, dafs die Bundesverfassung, insofern sie Ände-
rungen der preufsischen Verfassung und Gesetzgebung involviert, erst dem
preufsischen Landtage zur Annahme und Genehmigung vorgelegt werden
mufs, so erhält der Reichstag allerdings zunächst nur eine beratende Stel-
lung.“ Allein der Bericht fährt dann unmittelbar fort: „so wird die Autorität
seiner mit den Regierungen vereinbarten Beschlüsse auch grols genug
sein, um überall deren unbedingte Annahme zu sichern.* Und noch deutlicher
konstatiert der Referent Twesten in den Verhandlungen des Abgeordneten-
hauses selbst — S. 322 —, dafs wenn das „Vereinbaren“ sich nur auf das
Vereinbaren zwischen den Regierungen und dem Parlament bezieht, nichts
dagegen zu erinnern sei, nur die Deutung, dafs damit eine nachträgliche Mit-
wirkung des Landtages bezüglich der preufsischen Verfassung beseitigt sei,
will er ausgeschlossen sehen. Dies letztere, den Ausschlufs einer unmittel-
baren Rechtsverbindlichkeit auch der vereinbarten Verfassung, wollen denn
auch die Schriftsteller, inbesondere Mejer, Einleitung S. 284. 285; Meyer,
D. Staatsrecht $ 64 Note 7 u. 15; Zorn, Staatsrecht d. d. R. IS. 19f., fest-
stellen, wenn sie dem Reichstage eine nur beratende Stellung zuschreiben.
Aber mit der einseitigen Beziehung dieser Terminologie auf den Reichstag
wird es verdeckt, dafs in diesem Sinne auch die Verfassungsvereinbarungen
der Regierungen — mit oder ohne Zustimmung des Reichstages — nur „be-
ratende“ gewesen wären; denn auch sie bedurften der Zustimmung der
partikularen Legislaturen.
" Allerdings ist der $ 1 des preulsischen Wahlgesetzes vielfach nicht
blofs als der Vorbehalt der nachträglichen Mitwirkung der Einzellegis-
laturen am Verfassungswerke, sondern als eine Alterierung der Stellung des
Parlamentes zu den verbündeten Regierungen gedeutet worden. Selbst der
Erlafs zur Einberufung des Reichstages vom 13. Februar 1867 spricht nur von
einer „Beratung“ der Verfassung. Allein schliefslich ist die Auffassung, dafs
der Reichstag trotz des preufsischen und der ihm nachgebildeten Wahlgesetze