$ 62. Die regulativen Grundsätze der Reichsfinanzwirtschaft. 379
einschlielslich der Übergangsabgaben von dem Eingang in ihr Gebiet,
vorbehalten ?®,
Endlich bewirkt die Freihafenstellung der Gebiete Ham-
burgs und Bremens die Befreiung derselben von den Zöllen und
den im Art. 35 bezeichneten Abgaben. Das Reich ist nur berechtigt
an deren Stelle Aversen zu erheben °%.
Hier überall verwandelt sich das gemeingültige ausschlielsliche
Recht des Reiches in das entgegengesetzte Recht der Einzelstaaten,
die bezeichneten Finanzquellen ausschliefslich für sich selbst in An-
spruch zu nehmen ”°.
Aber auch den mit diesen Exemtionen privilegierten Einzelstaaten
gegenüber verwandelt sich das Recht des Reiches keineswegs in eine
rechtliche Beschränkung auf bestimmte, einzelne Finanzquellen. Auch
ihnen gegenüber ist das Reich zu jeder Gestaltung seiner Einnahme-
wirtschaft in jeder Ausdehnung verfassungsmäfsig berechtigt, die die
einzelnen bestimmten Exemtionen je des betreffenden Einzelstaates
unberührt lälst.
III. Die regulativen Grundsätze der Reichsfinanzwirtschaft.
& 62.
So umfassend die Freiheit in der Bestimmung der Finanzquellen
ist, so werden die Befugnisse des Reiches doch durch zwei Grundsätze
beherrscht, welche seine Finanzwirtschaft im Verhältnis zur Finanz-
wirtschaft der Einzelstaaten regeln.
I. Die Finanzwirtschaft jedes Staates kann niemals eine selb-
23 Zur Zeit, und ohne damit eine verfassungsmälsige Exemtion zu be-
gründen, ist auch Elsafs-Lothringen von der Bierbesteuerung befreit. Gesetz
vom 25. Juni 1873 8 4.
*4 R.V.a.38 al.3. Diese Exemtion trifft auch die übrigen Zollausschlüsse
einschliefslich Helgolands, allein ein verfassungsmäfsiges Sonderrecht wird
dadurch für sie nicht begründet, da sie jederzeit und im Gegensatz zu den
Hansestädten ohne Verfassungsänderung und ohne ein Zustimmungsrecht in
das Zollgebiet und damit in die gemeingültige Reichsbesteuerung einbezogen
werden können.
25 Nur für die Hansestädte folgt aus dem verfassungsmälsigen Motiv
ihrer Exemtion, dals sie für eigene Rechnung Zölle nicht erheben dürfen.
Dagegen sind sie im Freihafengebiet von der selbständigen Besteuerung der
Verbrauchsgegenstände, welche nicht in der Form des Zolles erfolgt, nicht
ausgeschlossen, wie denn Bremen und Hamburg besondere Bier- und Brannt-
weinsteuer für eigene Rechnung erhoben haben. S. Drucksachen des Reichs-
tages von 1880 No. 90.