Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

382 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
Festungsanlagen oder Elsals-Lothringen betreffen. Daher trägt Bayern 
und Württemberg nicht bei zu den Ausgaben für die Post- und 
Telegraphenverwaltung einschlielslich der Verzinsung der für dieselbe 
aufgenommenen Reichsschuld”? und zu dem Teil der Ausgaben des 
Rechnungshofes, welcher für die Kontrolle der nur die übrigen Staaten 
treffenden Verwaltungszweige berechnet wird. Daher endlich wird 
Bayern, Württemberg und Baden nicht belastet mit den 
Kontrollausgaben für die Brausteuer und für die entsprechenden Über- 
gangsabgaben ®. 
8 Das Reich ist weiterhin nicht kompetent, seine Finanzwirt- 
schaft dahin zu verwenden, um auch nur die Rechte der Einzelstaaten 
auf Selbstverwaltung oder auf bestimmte Mitwirkungen innerhalb der 
gesetzgeberischen Kompetenzen des Reiches zu beseitigen oder zu 
schmälern. Vielmehr beschränkt sich die Finanzwirtschaft des Reiches 
auf den Gebieten, auf denen ihm eine unmittelbare und eigene Ver- 
waltung nicht zusteht, auf die wirtschaftliche Ausstattung seiner be- 
aufsichtigenden und gesetzgebenden oder der ihm sonst besonders zu- 
geschriebenen Funktionen. 
Eine Änderung des verfassungsmälsigen Wirkungskreises der 
Einzelstaaten -würde es unter diesem Gesichtspunkte sein, wenn das 
Reich auf Grund seines allgemeinen Rechtes zu privatwirtschaftlichen 
und selbst monopolistischen Unternehmungen W ohlfahrtseinrichtungen 
in seine Finanzwirtschaft aufnehmen und damit seiner eigenen und un- 
mittelbaren Verwaltung unterstellen würde, deren Gegenstand nur seiner 
Gesetzgebung und Beaufsichtigung unterliegt. Daher ist das Reich 
zum unmittelbaren Betriebe von Eisenbahnverwaltungen nur unter den 
Voraussetzungen des a. 41.R.V., nicht aber zum Zwecke der Ver- 
mehrung seiner Einnahmen befugt?. Daher bedürfte es einer Ver- 
fassungsänderung, wenn das Reich einzelne Zweige des Versicherungs- 
wesens in wirtschaftlichen Reichsanstalten eigener Verwaltung organi- 
sieren wollte. 
4. Das Reich endlich ist nicht kompetent, sich neue Finanz- 
quellen zu eröffnen nicht behufs Deckung eigener Bedürfnisse, sondern 
” Jedoch ausschliefslich eines Beitrages zu den Kosten der Oentral- 
verwaltung. | “ 
8 Vergleiche über das Vorstehende die Anlage XIX zum Reichshaus- 
haltsetat. 
% Für Elsafs-Lothringen, als Reichsland, hat diese Bestimmung keine 
Geltung, weil hier überhaupt die verfassungsmälsige Kompetenzabgrenzung 
fehlt; ganz abgesehen davon, dafs für die Reichseisenbahnen in Elsafs-Loth- 
ringen das „Interesse der Verteidigung“ in Frage steht.
	        
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