$ 62. Die regulativen Grundsätze der Reichsfinanzwirtschaft. 387
zur Verfügung stellen. So tragen die Einzelstaaten mit eigenen Ge-
sandtschaften nur zur Hälfte der Besoldungen der an demselben Orte
residierenden Reichsgesandten bei, weil sie durch ihre eigenen Ge-
sandten die Reichsgesandtschaften von der Besorgung specieller Landes-
angelesenheiten entlasten; so wird Bayern von jedem Beitrag zu den
Besoldungs- und sächlichen Kosten derjenigen Reichsgesandtschaften
entlastet, an deren Sitze bayerische Landesgesandtschaften bestehen,
weil die letzteren überdies die ersteren vertreten und unterstützen '?.
Umgekehrt sind solche Einzelstaaten zu einem besonderen Beitrag,
gleichsam zu einer besonderen Gebühr verpflichtet worden, wenn sie
die Reichsorgane in unverhältnismälsiger Weise für ihre besonderen
Interessen in Anspruch nehmen. So zahlt Preufsen eine besondere
Aversionalentschädigung an das auswärtige Amt für die Besorgung
speciell preulsischer Angelegenheiten und Elsafls-Lothringen einen er-
höhten Beitrag für den deutschen Rechnungshof wegen der Kontrolle
des elsals-lothringischen Haushaltes in seinem ganzen Umfange'?.
2. Das Reich hat ferner in solchen Fällen, wo.seine Verfassung
und Gesetzgebung im allgemeinen Interesse entweder den Einzel-
staaten direkt finanzielle Opfer auflegte oder wo es Entschädigungs-
pflichten an Private feststellte, entweder den Einzelstaaten Ent-
schädigung gewährt oder die Entschädigungspflicht an deren Stelle
übernommen, wenn andernfalls eine unbillige Überlastung einzelner
Staaten eingetreten oder doch eine verhältnismäfsige Gleichbelastung
aller nicht verbürgt gewesen wäre. So ist Mecklenburg - Schwerin ?°
und Anhalt für die Aufhebung der Elbzölle — Gesetz vom 11. Juni
1870 8 2 — entschädigt worden, so ist unter den Einzelstaaten eine
Ausgleichung in Rücksicht auf ihre Verpflichtung zur Einziehung des
partikularen Papiergeldes durch die ‚Verteilung von Reichskassen-
scheinen nach dem Gesetz vom 30. April 1874 bewirkt worden; so
15 Bayerisches Schlufsprotokoll vom 23. November 1870 aa. VII u. VIII.
Denkschrift zum Reichsetat 1871 No. 2. An Preufsen zahlt das Reich einen
besonderen Beitrag für die Kosten des Geheimen Civilkabinetts, an dem
wiederum Elsafs-Lothringen mit einer erhöhten Quote (5 90) beteiligt ist.
Reichsetat für 1884/85 Ausgaben ce. 68 tit. 5, Einnahmen c. 17. Hier schlägt
das formalistisch Unanfechtbare in sehr anfechtbare Kleinigkeitskrämerei um.
19 8. Reichsetat für 1874/75 Einnahmen ce. 7 tit. 1 ec. 17.
2° Ein besonderes Recht Mecklenburgs auf diese Entschädigung gegen-
über dem Bunde liefs sich aus den Verhandlungen Mecklenburgs mit Preufsen
und aus einem Vorbehalte bei den Verfassungsberatungen, der einen legis-
lativen Ausdruck nicht gefunden hat, nicht begründen. Das ist auch von den
verbündeten Regierungen anerkannt worden. Verhandlungen des Reichstages
vom 13. Mai 1370 S. 868 und Drucksachen, 1870, No. 136.
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