8 63. Die Entwickelung aus den Zollvereinsverträgen. 389
petenz des Reiches, über eine streng formale Begrenzung auf seine
prinzipalen Kompetenzen hinausgreifend, zur Folge gehabt und er hat
damit in verstärkter Weise Anerkennung gefunden.
IV. Die Zölle und Verbrauchssteuern !.
8 68.
Die Entwickelung aus den Zollvereinsverträgen.
Die Verfassung hat sich nicht damit begnügt, dem deutschen
Reiche umfassende Ermächtigungen zu erteilen und darauf hin die
Ausbildung seiner Finanzwirtschaft, insbesondere die Schaffung eines
Steuersystemes auf dem Wege einer allmählichen Gesetzgebung zu be-
wirken. Sie hat vielmehr für gewisse Besteuerungsweisen eine be-
sondere, sofort in Kraft tretende Ordnung festgestellt.
Die Möglichkeit eines solchen Vorgehens war durch die Entwicke-
lung des deutschen Zollvereines gewährt.
Von Anfang an hatte derselbe eine volle Gemeinschaft der Zölle,
seit dem Vereinsvertrage vom 8. Mai 1841 auch der Rübenzucker-
steuer unter allen beteiligten Staaten hergestellt. Dicht vor dem
Inkrafttreten der norddeutschen Verfassung fügte dem der Vertrag
vom 8. Mai 1857 noch die Salzsteuer hinzu.
Neben dieser umfassenden Gemeinschaft hatte sich unter einer
gröfßseren Anzahl der norddeutschen Staaten, insbesondere unter
Preufsen mit den angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, Sachsen,
Braunschweig und dem thüringischen Vereine eine gleiche, engere
Gemeinschaft in Rücksicht auf die Tabak-, Branntwein- und
Bierbesteuerung gebildet. TJnd diese wiederum erweiterte sich durch
die Vergrölserung Preulsens im Jahre 1866, insbesondere durch die
Annexion Hannovers, mit dessen Verbrauchssteuersystem Oldenburg
in besonderer Gemeinschaft stand, zu einem ganz Norddeutschland
befassenden Verbande.
Überall bedeutete die weitere und engere Gemeinschaft eine voll-
kommene Übereinstimmung nicht nur der Gesetzgebung, sondern
auch aller wesentlichen Verwaltungsvorschriften und -einrichtungen,
sowie ein bestimmtes Abrechnungsverfahren über die Verteilung der
gemeinschaftlichen Einkünfte.
So bedurfte es nur weniger Vorschriften über die Anpassung der
alten ‘ vertragsmälsigen Organisationen an die neu zu schaffenden
Iv. Aufse[s, Die Zölle und Steuern des deutschen Reiches, in Hirths
Annalen 1886 S. 1ff. Seydel, Bayerisches Staatsrecht IV 259 ff.