Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 63. Die Entwickelung aus den Zollvereinsverträgen. 389 
petenz des Reiches, über eine streng formale Begrenzung auf seine 
prinzipalen Kompetenzen hinausgreifend, zur Folge gehabt und er hat 
damit in verstärkter Weise Anerkennung gefunden. 
IV. Die Zölle und Verbrauchssteuern !. 
8 68. 
Die Entwickelung aus den Zollvereinsverträgen. 
Die Verfassung hat sich nicht damit begnügt, dem deutschen 
Reiche umfassende Ermächtigungen zu erteilen und darauf hin die 
Ausbildung seiner Finanzwirtschaft, insbesondere die Schaffung eines 
Steuersystemes auf dem Wege einer allmählichen Gesetzgebung zu be- 
wirken. Sie hat vielmehr für gewisse Besteuerungsweisen eine be- 
sondere, sofort in Kraft tretende Ordnung festgestellt. 
Die Möglichkeit eines solchen Vorgehens war durch die Entwicke- 
lung des deutschen Zollvereines gewährt. 
Von Anfang an hatte derselbe eine volle Gemeinschaft der Zölle, 
seit dem Vereinsvertrage vom 8. Mai 1841 auch der Rübenzucker- 
steuer unter allen beteiligten Staaten hergestellt. Dicht vor dem 
Inkrafttreten der norddeutschen Verfassung fügte dem der Vertrag 
vom 8. Mai 1857 noch die Salzsteuer hinzu. 
Neben dieser umfassenden Gemeinschaft hatte sich unter einer 
gröfßseren Anzahl der norddeutschen Staaten, insbesondere unter 
Preufsen mit den angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, Sachsen, 
Braunschweig und dem thüringischen Vereine eine gleiche, engere 
Gemeinschaft in Rücksicht auf die Tabak-, Branntwein- und 
Bierbesteuerung gebildet. TJnd diese wiederum erweiterte sich durch 
die Vergrölserung Preulsens im Jahre 1866, insbesondere durch die 
Annexion Hannovers, mit dessen Verbrauchssteuersystem Oldenburg 
in besonderer Gemeinschaft stand, zu einem ganz Norddeutschland 
befassenden Verbande. 
Überall bedeutete die weitere und engere Gemeinschaft eine voll- 
kommene Übereinstimmung nicht nur der Gesetzgebung, sondern 
auch aller wesentlichen Verwaltungsvorschriften und -einrichtungen, 
sowie ein bestimmtes Abrechnungsverfahren über die Verteilung der 
gemeinschaftlichen Einkünfte. 
So bedurfte es nur weniger Vorschriften über die Anpassung der 
alten ‘ vertragsmälsigen Organisationen an die neu zu schaffenden 
Iv. Aufse[s, Die Zölle und Steuern des deutschen Reiches, in Hirths 
Annalen 1886 S. 1ff. Seydel, Bayerisches Staatsrecht IV 259 ff.
	        
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