$ 64. Die Befugnis des Reiches. 393
Gegenstände nicht blofs mit anderen als ein Bestandteil eines steuer-
pflichtigen Vermögens oder Einkommens oder nicht blols als ein
Faktor zur Berechnung des Umfanges eines steuerpflichtigen Gewerbe-
betriebes in Betracht kommen. Insbesondere fällt die „Übergangs-
abgabe“, d. h. die Abgabe, welche auf die aus eximierten Gebieten in
die Steuergemeinschaft eingeführten steuerpflichtigen Gegenstände ge-
legt wird, als eine in der Form des Binnenzolles erhobene „Ver-
brauchssteuer“ der Ausschlielslichkeit der Reichsgesetzgebung anheim®.
Die Ausschliefslichkeit der Reichsgesetzgebung, wie sie die Reichs-
verfassung nach diesen beiden Gesichtspunkten festgestellt hat, befalst
nicht nur die Feststellung der Steuerpflicht nach Subjekt und Objekt,
nach den Modalitäten der Bemessung und der Entrichtung, son-
dern auch — vorbehaltlich des Eingreifens des Verordnungsrechtes —
die Regelung der Organisation der Behörden und aller ihrer Thätig-
keiten von der Erhebung an bis zur definitiven Abrechnung der Einzel-
staaten mit dem Reiche. Der ausschlielslichen Reichsgesetzgebung
unterliegen daher insbesondere auch alle Strafandrohungen’”, die
Bestimmung, ob und welche Gebühren? bei der Steuerverwaltung
neben der Steuer selbst erhoben werden dürfen, die Feststellung der
Voraussetzungen, unter welchen Steuern erlassen, ermälsigt oder
zurückerstattet werden dürfen?, gleichgültig sowohl bei den Ge-
wies die Branntweinsteuer in Hohenzollern nach den Reichsgesetzen vom
4. Mai 1868 und 15. November 1874 diese Form auf, wenn auch die materielle
Absicht eine pauschalierte Fabrikationssteuer war. So widersprach der
preulsische Gesetzentwurf über die Besteuerung des Vertriebes von geistigen
Getränken und Tabakfabrikaten vom 27. November 1882 (Drucksachen des
Abgeordnetenhauses No. 25) der Reichskompetenz, da die in der Form einer
Gewerbesteuer erhobene Abgabe der zugestandenen legislatorischen Absicht
und der Wirkung nach eine Verbrauchsbesteuerung der betroffenen Objekte
(Bier, Tabak, Branntwein) bewirkt haben würde.
6 Verhandlung vom 15. November 1870 ad 2. Protokoll vom 25. No-
vember 1 ad d. Schlufsprotokoll vom 23. November ad X.
? Dies gilt trotz des erhobenen Zweifels auch von den Strafbestimmungen
zum Schutz der Übergangsabgaben. Delbrück, Art. 40 S. 33. 34.
8 Z. B. Salzsteuergesetz vom 12. Oktober 1867 88 9 u.20. Zollgesetz vom
1. Juli 1869 88 10. 99. Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872 $ 16. Zollvereins-
vertrag vom 8. Juli 1867 a. 25 al. 2. Die Distinktion bei Delbrück,
Art. 40 S. 16 ist unrichtig, denn immerhin ist auch die Erhebung einer Kontroll-
gebühr für steuerfreie Abgabe von Salz eine Mafsregel der Steuerverwaltung,
die der Abwicklung des Geschäftes der „Besteuerung“, hier der Handhabung
der Steuerbefreiungen dient.
® Das ergiebt — abgesehen von den einschlagenden Bestimmungen aller
besonderen Zoll- und Steuergesetze — allgemein der Zollvertrag vom
8. Juli 1867 aa. 13. 14. 15. Die hier getroffenen Bestimmungen sind einfaches