Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 64. Die Befugnis des Reiches. 393 
Gegenstände nicht blofs mit anderen als ein Bestandteil eines steuer- 
pflichtigen Vermögens oder Einkommens oder nicht blols als ein 
Faktor zur Berechnung des Umfanges eines steuerpflichtigen Gewerbe- 
betriebes in Betracht kommen. Insbesondere fällt die „Übergangs- 
abgabe“, d. h. die Abgabe, welche auf die aus eximierten Gebieten in 
die Steuergemeinschaft eingeführten steuerpflichtigen Gegenstände ge- 
legt wird, als eine in der Form des Binnenzolles erhobene „Ver- 
brauchssteuer“ der Ausschlielslichkeit der Reichsgesetzgebung anheim®. 
Die Ausschliefslichkeit der Reichsgesetzgebung, wie sie die Reichs- 
verfassung nach diesen beiden Gesichtspunkten festgestellt hat, befalst 
nicht nur die Feststellung der Steuerpflicht nach Subjekt und Objekt, 
nach den Modalitäten der Bemessung und der Entrichtung, son- 
dern auch — vorbehaltlich des Eingreifens des Verordnungsrechtes — 
die Regelung der Organisation der Behörden und aller ihrer Thätig- 
keiten von der Erhebung an bis zur definitiven Abrechnung der Einzel- 
staaten mit dem Reiche. Der ausschlielslichen Reichsgesetzgebung 
unterliegen daher insbesondere auch alle Strafandrohungen’”, die 
Bestimmung, ob und welche Gebühren? bei der Steuerverwaltung 
neben der Steuer selbst erhoben werden dürfen, die Feststellung der 
Voraussetzungen, unter welchen Steuern erlassen, ermälsigt oder 
zurückerstattet werden dürfen?, gleichgültig sowohl bei den Ge- 
wies die Branntweinsteuer in Hohenzollern nach den Reichsgesetzen vom 
4. Mai 1868 und 15. November 1874 diese Form auf, wenn auch die materielle 
Absicht eine pauschalierte Fabrikationssteuer war. So widersprach der 
preulsische Gesetzentwurf über die Besteuerung des Vertriebes von geistigen 
Getränken und Tabakfabrikaten vom 27. November 1882 (Drucksachen des 
Abgeordnetenhauses No. 25) der Reichskompetenz, da die in der Form einer 
Gewerbesteuer erhobene Abgabe der zugestandenen legislatorischen Absicht 
und der Wirkung nach eine Verbrauchsbesteuerung der betroffenen Objekte 
(Bier, Tabak, Branntwein) bewirkt haben würde. 
6 Verhandlung vom 15. November 1870 ad 2. Protokoll vom 25. No- 
vember 1 ad d. Schlufsprotokoll vom 23. November ad X. 
? Dies gilt trotz des erhobenen Zweifels auch von den Strafbestimmungen 
zum Schutz der Übergangsabgaben. Delbrück, Art. 40 S. 33. 34. 
8 Z. B. Salzsteuergesetz vom 12. Oktober 1867 88 9 u.20. Zollgesetz vom 
1. Juli 1869 88 10. 99. Brausteuergesetz vom 31. Mai 1872 $ 16. Zollvereins- 
vertrag vom 8. Juli 1867 a. 25 al. 2. Die Distinktion bei Delbrück, 
Art. 40 S. 16 ist unrichtig, denn immerhin ist auch die Erhebung einer Kontroll- 
gebühr für steuerfreie Abgabe von Salz eine Mafsregel der Steuerverwaltung, 
die der Abwicklung des Geschäftes der „Besteuerung“, hier der Handhabung 
der Steuerbefreiungen dient. 
® Das ergiebt — abgesehen von den einschlagenden Bestimmungen aller 
besonderen Zoll- und Steuergesetze — allgemein der Zollvertrag vom 
8. Juli 1867 aa. 13. 14. 15. Die hier getroffenen Bestimmungen sind einfaches
	        
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