Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

396 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
nungen handelt, welche sich den in den Einzelstaaten bestehenden 
eigentümlichen Verhältnissen anzupassen haben’, 
3. An dritter Stelle gebührt dem Reiche auch für die Zölle und 
Verbrauchssteuern das Recht der Beaufsichtigung, dieses aber 
schlechthin in dem gemeingültigen Sinne und Umfange. 
Allerdings ist dem Kaiser die Überwachung der „Einhaltung des 
gesetzlichen Verfahrens“ in einer besonderen Verfassungsbestim- 
mung — a. 36 al. 2 — zugeschrieben dergestalt, dals er sie durch 
besondere Reichsbeamte auszuüben hat, „welche er den Zoll- oder 
Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten nach 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen 
beiordnet“. Allein die Befugnisse dieser „Reichsbevollmächtisten“ und 
„Stationseontroleure“ überschreiten nicht nur nicht die gemeingültigen 
Grenzen der Überwachung, sondern sie bezeichnen dieselben in mals- 
gebender Weise. Nirgends haben sie ein materielles Entscheidungs- 
oder Verfügungsrecht. Vielmehr sind ihre Befugnisse nur das Recht 
auf unbeschränkte Offenlegung der gesamten Zoll- und Steuerverwal- 
tung!e, das Recht der Monitur und das Recht des Antrages auf Ent- 
scheidung ihrer gezogenen Monituren innerhalb der Landesinstanzen 
und an letzter Stelle durch den Bundesrat!”. Aber allerdings inner- 
halb dieser Grenzen ist ihrer Überwachung jede Art der Verwaltungs- 
thätigkeit unterworfen, insbesondere auch die Gewährung von Zoll- 
und Steuervereünstigungen auf Rechnung der Einzelstaaten und die 
angemessene Handhabung der Beamtendiseiplin '®. 
Il. Erst die der allgemeinen Kompetenz hinzutretende be- 
sondere Befugnis ist es, welche die Zölle und die fünf Verbrauchs- 
steuern zu Finanzquellen des Reiches erhebt. Zu diesem Zwecke be- 
stimmt R.V. a. 38: 
„Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 be- 
zeichneten Abgaben — —!? fliefst in die Reichskasse.“ 
25 S, oben $ 45 unter III3. 
‘$ Teilnahme an den Sitzungen der Direktivbehörden; Einsicht aller 
Akten, Bücher, Rechnungen, Register; Visum aller Verfügungen und An- 
weisungen der Direktivbehörden und ihres Vorstandes; Revision des Grenz- 
und Aufsichtsdienstes und des Verfahrens bei den Zoll- und Steuerbehörden. 
Schlufsprotokoll zum Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 No. 15. 
IT R.V. a. 36 al. 3. 
18 Bundesratsbeschlufs vom 21. Dezember 1873. 8& 9 des Hauptprotokolles 
der 3. Generalkonferenz vom 16. September 1839 unter I. v. Aufsefs in 
Hirths Annalen 1886 S. 241 ff. 
19 Der Zwischensatz „letzterer, soweit sie der Reichsgesetzgebung unter- 
liegen“ betrifft lediglich die Exemtionen der süddeutschen Staaten. 
bu
	        
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