$ 64. Die Befugnis des Reiches. 397
Die Verfassung selbst definiert auf das genaueste das, was als
Ertrag zu gelten hat. Es geschieht dies dadurch, dafs die gesamte
aus den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommene Ein-
nahme zu Grunde gelegt wird und hiervon nur die in R.V. a. 38
unter Nr. 1 bis 3 specialisierten Abzüge gestattet werden.
Diese Abzüge aber sind teils Schmälerungen der Gesamteinnahme,
nämlich die auf Gesetzen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-
ruhenden Steuervergütungen und Ermälsigungen, sowie die Rück-
erstattungen für unrichtige Erhebungen, teils die den Einzelstaaten
erwachsenden Erbebungs- und Verwaltungskosten. Und auch die Höhe
des Abzues für Erhebungs- und Verwaltungskosten ist durch Art. 38
Nr. 3 sub a. b. e. d normiert. Entweder wird dieselbe festgestellt
als ein reiner Pauschsatz durch einen Prozentsatz der Gesamteinnahme
(15 Prozent bei der Bier- und Branntweinsteuer) oder durch eine be-
stimmte Art der Aufwendung?’ — die an den Auslandsgrenzen und
im Grenzgebiete erwachsenden Schutz- und Erhebungskosten für die
Zölle, die Besoldung der Hebungs- und Kontrollbeamten auf den Salz-
werken für die Salzsteuer — oder die Höhe der zu vergütenden
Verwaltungskosten wird durch die jeweiligen Beschlüsse des Bundes-
rates (bei der Rübenzucker- und Tabaksteuer) bestimmt ?!.
Aus diesen Anordnungen ergiebt sich, dals wie das Recht der
Gesetzgebung, so auch das Recht des Reiches ein ausschlielsliches
ist, den gesamten, verfassungsmälsig genau definierten Reinertrag aus
den Zöllen und aus der Besteuerung der fünf bezeichneten Verzehrungs-
gegenstände zu beziehen. Weder den Einzelstaaten noch den
20 Hier läfst es die Verfassung frei, die Kostenvergütung nach Pausch-
sätzen oder nach Malsgabe der wirklichen Ausgaben oder durch eine Kombi-
nation beider Berechnungsarten zu bewirken. Allerdings bestimmte der Zoll-
vereinsvertrag vom 8. Juli 1867, dafs die anrechenbaren Zollverwaltungskosten
in Pauschsummen ausgeworfen werden sollten, allein schon unter der Herr-
schaft des Zollvereines wurde ein Teil nach den wirklichen Verausgabungen
vergütet und nach dem Wortlaut der Reichsverfassung ist die Vergütungsart
nach Pauschsummen nicht zwingende Vorschrift. Daher unterscheiden auch
die am 30. Juni 1832 vom Bundesrat genehmigten Vergütungsgrundsätze für
die Zollverwaltung: a. „auf Grund des aufzustellenden Zollverwaltungskosten-
Etats“, d.h. nach Pauschsummen, b. „auf Grund specieller Liquidation“ zu
vergütende Erhebungs- und Verwaltungskosten. S. den preufsischen Etat der
Verwaltung der indirekten Steuern für 1883/84 und v. Aufsefs in Hirtls
Annalen 1886 S. 210 ff.
?! An Vergütungen werden gegenwärtig gewährt für die Tabaksteuer
und zwar für die Anbaukontrolle 20 Pf. pro Ar, für die Erhebung 20 der
Bruttoeinnahme, für die Rübenzuckersteuer 4°/o der Bruttoeinnahme.