$ 65. Die Rechtsstellung der Einzelstaaten. 3099
Dagegen wird durch die in der neueren Gesetzgebung den Einzel-
staaten gewährte Dotation eine Ausnahme nicht bewirkt. Denn auch
die hierfür zu verwendenden Zoll- und Steuererträge fliefsen formell
— rechtlich und buchmälsig — in die Reichskasse und werden aus
dieser — bar oder in Gesenrechnung — den Einzelstaaten über-
wiesen °*.
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Die Rechtsstellung der Einzelstaaten.
Mit den verfassungsmäfsigen Befugnissen des Reiches sind die
Grenzen bezeichnet, innerhalb deren sich die Rechtsstellung der Einzel-
staaten auf dem Gebiete der Reichszölle und Reichssteuern entfaltet.
Ihren positiven Gehalt hat die R.V. a. 36 durch den Grund-
satz festgestellt:
„Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate — innerhalb seines Ge-
bietes — überlassen.“
Die historische Entwicklung, welche das Reich an diesem Punkte
trotz der vollkommen veränderten rechtlichen Grundlage seiner Ge-
samtorganisation als eine Fortsetzung des Zollvereins erscheinen läfst,
die Herübernahme der die vollziehende Verwaltung beherrschenden
Rechtsregeln aus einer vertragsmälsigen Gemeinschaft selbständiger
Staaten — sie haben es bewirkt, dafs der an die Spitze gestellte
Grundsatz in voller Reinheit festgehalten worden ist.
I. Seine folgerichtige Durchführung ergiebt sich an allen einzelnen
Punkten, die hier in Betracht kommen.
.1. Die Einzelstaaten nehmen die vollziehende Verwaltung aus-
schliefslich durch ihre eigenen Behörden und Beamten wahr.
Ihnen gebührt die gesamte Leitung des Dienstes, die Anstellung und
Entlassung und die Diseiplinierung der Beamten.
2. Im Verhältnis zu den Unterthanen sind es nur die
Einzelstaaten und ihre Organe, denen die Vollziehung obliegt. Nur
ihnen gegenüber haben die Unterthanen die aus den Reichsgesetzen
flielfsenden Pflichten und Rechte zur Erfüllung und zur Geltung zu
bringen; nur ihnen steht die. Rechtsprechung und Exekution, insbe-
sondere, soweit nicht das Reichsgericht in letzter Instanz kompetent
24 Die Überweisungen erscheinen im Reichshaushaltsgesetz als Ausgabe-
posten im Etat des Reichsschatzamtes cap. 68 tit. 9. 10. 11.