402 II. Buch. Die Reichsgewalt.
die Prüfung und Abnahme der zu Grunde liegenden Bücher und
Rechnungen, insbesondere der von den Erhebungsbehörden auf-
zustellenden Quartalextrakte und der nach dem Jahres- und Bücher-
abschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse ist Sache der Einzelstaaten,
ihrer Direktiv- und Rechnungsbehörden. Hierüber stehen dem Reiche
nur diejenigen Kontrollen zu, welche die Reichsbevollmächtigeten inner-
halb der Grenzen ihrer regelmälsigen Kompetenzen auszuüben befugt
und verpflichtet sind®. Die Prüfung des Bundesratsausschusses richtet
sich nur auf die formelle und kalkulatorische Richtigkeit der Haupt-
übersichten, auf die Monituren der Reichsbevollmächtigten, vor allen
Dingen auf die Frage, ob die liquidierten Ausgaben dem Reiche an-
gerechnet werden dürfen ®.
Auf Grund der so geführten Nachweisungen der Einzelstaaten,
auf Grund der durch den Ausschuls erfolgten Zusammenstellung und
Prüfung 'derselben!® erfolgt alsdaun der jährliche Beschlufs des
Bundesrates, welcher das angeordnete, besondere Verfahren abschlielst.
Er hat nicht die Absicht und nicht die rechtliche Wirkung einer ge-
währten oder verweigerten Decharge für irgend welche rechnungs-
führende Beamte. Vielmehr hat derselbe nur den Tenor:
dafs die auf Grund der Hauptübersichten gefertigten und nach
Erledigung der Monituren berichtigten Zusammenstellungen des Aus-
schusses über die Zölle und Verbrauchssteuern als Grundlage
der definitiven Abrechnung zwischen demReiche und
zwischen den Einzelstaaten für das betreffende Jahr
anzuerkennen seien.
Mit andern Worten: das gesamte Verfahren hat nur die Aufgabe,
den „Ertrag der Zölle und der andern im Artikel 35 bezeichneten
Abgaben“ als die verfassungsmälsige Schuldigkeit festzustellen, welche
$ Schlufsprotokoll No. 15 zum Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867: „Er
— der Reichsbevollmächtigte — kann die Rechnungen über die gemeinschaft-
lichen Abgaben prüfen und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die
Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinne-
rungen durch die dem Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten.
Findet er die Entscheidung dem Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat
er den betreffenden Gegenstand beim Bundesrat zur Anzeige zu bringen.“
° Als Mafsstab für die Anrechenbarkeit der Ausgaben dienen für das
Zollwesen die sogenannten Pauschsummenetats, welche für jeden Einzelstaat
durch den Bundesrat festgestellt werden. Dieselben haben eine rechtliche
Bedeutung immer nur im Verhältnis zum Reich, nicht für das Etats- und
Rechnungswesen des Einzelstaates.
10 Für die technischen Vorarbeiten und Vorprüfungen dient dem Aus-
schufs das Zoll- und Steuerrechnungsbureau des Reichsschatzamtes.