Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

404 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
stimmung in R.V. a. 78 al. 2 zuwider, ein materielles Sonderrecht 
nicht entspricht. 
S 66. 
Ausnahmen und Modifikationen. 
Die regelmälsige Gestaltung der Reichskompetenz auf dem Ge- 
biet der Zölle und der fünf Verbrauchssteuern erleidet nach ver- 
schiedenen Richtungen hin Ausnahmen und Modifikationen. 
I. Am tiefsten sehneiden die Ausnahmebestimmungen der Ver- 
fassung zu Gunsten einzelner Gliedstaaten ein. 
1. Für die süddeutschen Staaten werden Exemtionen 
in vollen rechtlichen Sinne begründet durch den Satz der R.V. a. 35: 
„In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung 
‚des inländischen: Branntweins und Bieres der Landesgesetz- 
gebung vorbehalten.“ 
Hierdurch wird jede Kompetenz des Reiches mit der doppelten 
Wirkung ausgeschlossen,_ dafs das Reich sowohl von jeder Beteiligung 
an dem Ertrage der Besteuerung der beiden Verbrauchsgegenstände 
als auch von jeder rechtlichen Regelung derselben ausgeschlossen: ist. 
Beide Finanzquellen stehen ausschliefslich zur freien Verfügung der 
süddeutschen Staaten. 
Nur eine Beschränkung. ist denselben mit der Bedeutung einer 
formellen Verfassungsbestimmung auferlegt. Sie liegt nicht in dem. 
Satze der R.V. a. 35: Die — süddeutschen — Bundesstaaten -werden 
jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetz- 
gebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen“ ; 
er ist nur ein leitender legislatorischer Gesichtspunkt ohne bindende 
Gesetzeskraft. Vielmehr wird die Beschränkung durch den Zollvereins- 
vertrag vom 8. Juli 1867 a. 5 II SS 2. 7 begründet, welcher für die 
Besteuerung von Branntwein und Bier seitens des Staates und der Ge- 
meinden gewisse Sätze als das höchste zulässige Mails vorschreibt. 
Diese in der Verfassung vorgesehene Sonderstellung der süd- 
deutschen Staaten ist jetzt auf das Bier eingeschränkt, indem die- 
selben nach Erlals des Branntweinsteuergesetzes vom 24. .Juni. 1887 
in den Formen der R.V. a. 78 al. 2 auf diese ihre Exemtion ver-, 
zichteten! und damit die gemeingültige Kompetenz des Reiches über 
die Branntweinbesteuerung auch in Süddeutschland herstellten ?. 
1.S. die kaiserlichen Verordnungen vom 9., 23. und 27. September 1887. 
2 Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches II 923. 924. Über die vor- 
behaltenen anomalen Sonderrechte der süddeutschen Staaten gegenüber der 
Branntweinbesteuerung s. o. $ 62 Note 12 und $ 65 bei Note 12.
	        
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