408 II. Buch. Die Reichsgewalt.
herbeigeführt hat. Selbstverständlich nur ist es, dafs alle solche Ver-
träge nicht nur sich innerhalb der Grenzen des bestehenden Reichs-
rechtes zu halten haben, sondern dafs sie auch für die verfassungs-
mälsige Kompetenz des Reiches zur Regelung der Organisation und
Einrichtungen des Zoll- und Steuerwesens keinerlei Präjudiz, am
wenigsten im Sinne von Sonderrechten der R.V. a. 78 al. 2 bilden
können.
2. Der Vorbehalt der R.V. a. 36 steht aber auch in Beziehung
zu einer besonderen Ermächtigung, die durch Art. 16 Nr. 1 des Zoll-
vereinsvertrages vom 8. Juli 1867 begründet wurde'°. Hier wird der
Grundsatz festgestellt, dafs bei den Erhebungs- und Verwaltungskosten
für die Eingangs- und Ausgangsabgaben keine Gemeinschaft eintreten
sol — jedoch nur „soweit nicht ausnahmsweise etwas
anderes verabredet ist“.
Allerdings hat dies zunächst den engeren Sinn, dafs gegen die
Regel einzelne Erhebungs- und Verwaltungskosten auch unmittelbar
und nicht blols in der Form des Pauschquantums auf Rechnung des
Vereins und jetzt des Reichs übernommen werden dürfen. Allein
zweifellos war es zugleich die Absicht, damit eine solche Organisation,
wie sie zuerst in Frankfurt a. M. durch den Vertrag vom 2. Jan.
1836 !! geschaffen worden war, zu decken — eine Organisation, welche,
von der Bestreitung der Erhebungs- und Verwaltungskosten wesentlich
auf Vereinsrechnung ausgehend, thatsächlich zur Schaffung einer ge-
meinschaftlichen Zolldirektion in Frankfurt geführt hatte.
Auf Grund dieser Klausel wurden später zunächst in Bremen !?
noch auf Grund von Verträgen (26. Januar 1856 und 14. Dezember
1865), die durch Bundesbeschlufs von 1879 erneuert wurden, und so-
dann in Hamburg? auf Grund eines Bundesratsbeschlusses von 1868
„an Stelle der Grenzzollämter, welche sonst im Vereinslande zu er-
richten gewesen wären, Hauptzollämter auf Rechnung und als Be-
hörden des Reiches“ !* errichtet. Dasselbe geschah gleichfalls durch
Bundesratsbeschluls von 1868 in Lübeck!?, allerdings in einer jene
10 Delbrück, Art. 40 S. 73 ff.
11 S, insbesondere aa. 23. 24 und Separatartikel 8. 12. Verträge und
Verhandlungen des Zollvereins II 269 ff.
12 Verträge und Verhandlungen IV 340 ff. 392 ff., V 433 ff. Delbrück,
Art. 40 8. 75.
13 Verträge und Verhandlungen V 516 ff.
14. Als solche anerkannt durch Beschlufs des Bundesrats vom: 30. Sep-
tember 1876 — Prot. $ 238 — auf Grund ausführlichen Ausschufsberichtes —
Drucksaehen des Bundesrates 1876 No..55 —.
15 Verträge und Verhandlungen V 178 ff.