$ 68. Die Einheitlichkeit. 413
den Gegenstand gegeben voraus und deshalb begnügt sie sich damit,
die Abgrenzung des Gesetzgebungs- und Verordnungsrechtes nach einen
besonderen Malsstab — den in der preufsischen Post- und Tele-
graphenverwaltung malsgebend gewesenen Grundsätzen!” — zu be-
wirken und das so erweiterte -Verordnungsrecht, in Verstärkung der
einheitlichen Zusammenfassung dieses Verwaltungszweiges, dem Kaiser
zu überweisen.
II. Die Einheitlichkeit der beiden Staatsverkehrsanstalten bedeutet
nicht nur die Ausschliefslichkeit der rechtlichen Regelung, sondern sie
gewährt auch dem Reiche die gesamten Befugnisse der Vollziehung
unter Ausschluls eines Selbstverwaltungsrechtes der Einzelstaaten. Das
Post- und Telegraphenwesen ist eigene und unmittelbare Ver-
waltung des Reiches.
Demgemäls schreibt die Verfassung — a. 50 — dem Kaiser selbst
die obere Leitung zu; demgemäls wird das gesamte verwaltende Per-
sonal durch Reichsbeamte gebildet, welche den Anordnungen des
Kaisers Folge zu leisten und dies diensteidlich zu beteuern haben '®;
demgemäls hat die gesamte Wirtschaft beider Verkehrsanstalten in
Einnahme und Ausgabe und in Vermögensbeständen das Reich zum
Rechtssubjekt.
Und diese eigene und unmittelbare Verwaltung ist nicht beschränkt
nur auf den inneren Betrieb, sondern sie befalst auch die Handhabung
der Beziehungen unmittelbar zu den Unterthanen in eigener Gerichts-
barkeit und in eigener Zwangsvollstreckung '*, soweit nicht die Reichs-
gesetze, ohne verfassungsmälsige Nötigung und Bindung, die ordent-
lichen Gerichte der Einzelstaaten berufen oder die Organe derselben
zur Unterstützung der Reichsverwaltung verpflichten '°.
Ul. Der Grundsatz der Einheitlichkeit enthält endlich den ver-
fassunesmälsigen Ausschluls der Einzelstaaten von allen Ge-
schäftsbetrieben, welche in den Umfang des Geschäftsbetriebes der
Reichsverkehrsanstalten fallen.
Es ist dies keineswegs identisch mit dem Monopolrechte der
Post und Telegraphie. Zweifellos ist das Reich berechtigt, monopoli-
stische Verbote zur Sicherstellung seines Post- und Telegraphen-
betriebes gegen die privatwirtschaftliche Konkurrenz zu erlassen. Es
konnte mit Recht angenommen werden, dafs die partikularrechtlichen
12 Norddeutsche Verfassung cl. Reichsverfassung a. 48 al. 2.
13 Leistung des Diensteides an den Kaiser oder Aufnahme der ent-
sprechenden Klausel in den „Diensteid“ an den Landesherrn.
14 Postgesetz Abschnitt V, insbesondere $ 46, ferner $$ 25. 32.
15 Postgesetz $$ 24. 25 al. 2. 38.