Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 69. Beschränkungen. 415 
8 69. 
Beschränkungen. 
So durchgreifend und ausschlielslich die Kompetenzen des Reiches 
im Verhältnis zu den Einzelstaaten auf dem Gebiet der Post und Tele- 
sraphie sich gestalten, so bleiben doch auch hier bestimmte Grenzen 
des näheren festzustellen. 
I. Es ist selbstverständlich, dals schon der Begriff des 
Post- und Telegraphenwesens nicht willkürlich ausgedehnt werden kann. 
Allerdings hat die Verfassung die Geschäftsarten und Betriebsweisen, 
welche der Reichsverwaltung anheimfallen, nicht speeialisiert; sie finden 
ihre nähere Bestimmung durch die Gesetzgebung oder das Verord- 
nungsrecht oder durch völkerrechtliche Verträge. Aber immerhin 
fallen unter Post und Teleeraphie nur specifisch technische Mani- 
pulationen, welche die räumliche Beförderung von Personen, Gütern 
und Nachrichten zum Gegenstande haben. So verschiedenartig sich 
dies gestalten kann, so ist doch das Reich nicht kompetent, aulserhalb 
dieses weiten Begriffsumfanges fallende und durch anderweitige Kom- 
petenzen nicht gedeckte Geschäfte nur auf Grund der Thatsache zu 
betreiben, dafs die Organisation der Verkehrsanstalten die erforder- 
lichen Einrichtungen bietet. So würde zweifellos die Errichtung von 
Postsparkassen!. die Betreibung von Versicherungsgeschäften, die auf 
den Transport keine Beziehung haben, die verfassungsmälsigen Kom- 
petenzen überschreiten und mithin nur unter den Formen der Ver- 
fassungsänderung zulässig sein. 
II. In ausdrücklicher Weise hat die Verfassung selbst Be- 
schränkungen der Reichskompetenz angeordnet teils durch ein gewisses 
Mitwirkungsrecht der Einzelstaaten bei der Bestellung des Anstalts- 
personals, teils durch die Exemtionen der süddeutschen Staaten. 
l. Das Recht der Anstellung und Vereidigung der Reichsbeamten, 
welches nach R.V. a. 18 al. 1 dem Kaiser oder selbstverständlich 
den: von ihm hierzu ermächtigten kaiserlichen Behörden zusteht, hat 
im Gebiete der Post und Telegraphie unbedingte Geltung nur für die 
Centralinstanz. Für die „in den verschiedenen Bezirken“ fungieren- 
den Beamten dagegen hat R.V. a. 50 besondere Bestimmungen ge- 
troffen. 
Kraft dieser Ausnahme unterliegen der kaiserlichen Anstellung 
ı So der nicht erledigte Entwurf eines Postsparkassengesetzes, Druck- 
sachen des Reichstages 1884/85 No. 82 und sten. Ber. vom 20. Januar 1885 
S. 793. 811.
	        
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